PEPP-Katalog 2027: Deutliche Bewertungsverschiebungen bei unveränderter Klassenstruktur

Der PEPP-Katalog 2027 bringt keine grundlegende Neuordnung der bewerteten Fallgruppen. Der direkte Vergleich mit 2026 zeigt jedoch relevante Verschiebungen: Mehrere psychosomatische Leistungen werden niedriger bewertet, während einzelne betreuungsintensive Behandlungen zulegen. Auch die Verläufe zwischen den Vergütungsklassen verändern sich.

Gleiche Klassenanzahl, andere Bewertungen

Die Anlagen 1a und 2a enthalten in beiden Jahren 46 bewertete PEPP mit insgesamt 497 Bewertungspositionen. Ihre Bezeichnungen und die je PEPP ausgewiesene Klassenanzahl bleiben unverändert. Von den verglichenen Positionen steigen 252, während 243 sinken; zwei bleiben gleich. Daraus lässt sich ohne Gewichtung nach tatsächlichen Fällen und Behandlungstagen kein Gesamteffekt für ein Krankenhaus ableiten.

Ausgewählte Veränderungen zeigen die Spannweite. Die Angaben beziehen sich jeweils auf dieselbe Vergütungsklasse:

PEPPVergütungsklasseBewertung 2026Bewertung 2027Veränderung
P003A – äußerst hoher Betreuungsaufwand Erwachsene11,43491,5422+7,48 %
P002Z – hoher Einzelbetreuungsaufwand Kinder/Jugendliche12,26192,3940+5,84 %
PK02A – substanzbezogene Störungen Kinder/Jugendliche131,72191,8262+6,06 %
PP04A – psychosomatische Störungsgruppe (erste Vergütungsklasse)11,02660,9656−5,94 %
PP04A – psychosomatische Störungsgruppe (letzte Vergütungsklasse)170,81420,7890−3,10 %
PP04B – psychosomatische Störungsgruppe170,76170,7279−4,44 %
PP14Z – Persönlichkeits-/Verhaltensstörungen oder andere Störungen10,88430,8323−5,88 %
PP10A – Anorexie beziehungsweise bestimmte Ess-/Fütterstörungen10,98381,0199+3,67 %
TA15Z – organische Störungen, teilstationär10,81370,7750−4,76 %

Bewertungsrelationen je Tag; Prozentänderungen: eigene Berechnung aus den InEK-Katalogen. Bezeichnungen teilweise verkürzt.

Psychosomatik besonders betroffen

Bei PP04A und PP04B sinken sämtliche ausgewiesenen Bewertungen. PP14Z verliert ebenfalls deutlich. Eine pauschale Abwertung aller psychosomatischen Leistungen liegt allerdings nicht vor: PP10A steigt, während die teilstationäre TP20Z mit −0,45 Prozent vergleichsweise wenig nachgibt.

Für die Planung zählt deshalb die konkrete Leistungsstruktur. Eine Klinik mit vielen PP04- und PP14-Fällen ist anders betroffen als eine Einrichtung mit ausgeprägtem Schwerpunkt in der Behandlung von Essstörungen.

Vergütungsklassen: Die Degression verschiebt sich

Obwohl keine Klassen hinzukommen oder entfallen, ändern sich einzelne Kurven. Bei P003B bleibt die Bewertung 2027 über die Klassen 1 bis 7 konstant; 2026 galt dies nur bis Klasse 6. Bei PK14C beginnt die Absenkung dagegen bereits in Klasse 2 statt in Klasse 3.

Entscheidend ist die Abrechnungslogik: Die insgesamt abzurechnenden Berechnungstage bestimmen die einheitliche Tagesbewertung des Aufenthalts. Es werden nicht nacheinander unterschiedliche Tagessätze „durchlaufen“. Ein Vergleich allein der ersten Klasse kann den Katalogeffekt daher erheblich verzerren.

Betreuung und EKT: Auch zusätzliche Entgelte verändern sich

Bei den ergänzenden Tagesentgelten steigt beispielsweise ET04.02 für intensive Kleinstgruppenbetreuung von Kindern und Jugendlichen von 0,7474 auf 0,8096 – ein Plus von 8,32 Prozent. Dagegen sinkt ET05.01 für Einzelbetreuung von 1,1874 auf 1,1479 beziehungsweise um 3,33 Prozent.

Die bewerteten Zusatzentgelte für Elektrokonvulsionstherapie steigen ebenfalls: Die Grundleistung erhöht sich von 455,68 auf 464,30 Euro, die Therapiesitzung von 355,17 auf 364,25 Euro.

Für die Erlösplanung reicht eine Fortschreibung nicht

Niedrigere Bewertungsrelationen bedeuten nicht automatisch einen entsprechend niedrigeren Gesamtbetrag. Dafür sind insbesondere der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert und die Budgetsystematik maßgeblich.

Sinnvoll ist eine Überleitung mit unverändertem Fallbestand: Zunächst werden dieselben PEPP und Berechnungstage mit beiden Katalogen bewertet. Anschließend sind mögliche Gruppierungsänderungen durch OPS, ICD und Definitionshandbuch gesondert zu untersuchen. So lassen sich Bewertungseffekt, veränderte Fallzuordnung und tatsächliche Leistungsentwicklung auseinanderhalten.

Quellen und Methode: Verglichen wurden die offiziellen InEK-Kataloge 2026 und 2027, insbesondere Anlagen 1a, 2a, 3 und 5. Sämtliche Prozentwerte sind eigene Berechnungen. Die Einordnung von Gesamtbetrag und Basisentgeltwert folgt § 3 BPflV. Ein identischer PEPP-Code belegt für sich allein keine unveränderte Gruppierungslogik.

Weiterlesen: PEPP 2027: Änderungen bei der Fallzuordnung · Psych-Krankenhausvergleich: Kostendaten ab 2027

Hinweis zur Anwendung: Diese Informationen und Beispielrechnungen ersetzen keine individuelle rechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung. Prüfen Sie vor einer Umsetzung die aktuellen Originalregelungen und die Bedingungen Ihrer Einrichtung. Redaktionelle Hinweise

KI-Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Die Verantwortung für den Inhalt trägt die Redaktion von Psychiatrie-News.de.

Schreibe einen Kommentar