Die DKR-Psych 2027 enthalten keine inhaltlich geänderte Kodierrichtlinie. Im Definitionshandbuch verändern sich dagegen mehrere Kriterien für die Zuordnung zu bestehenden PEPP-Klassen. Betroffen sind insbesondere Suchterkrankungen, organische Störungen und einzelne somatische Begleiterkrankungen – auch in der Psychosomatik.
Das InEK hat die DKR-Psych 2027 und das Definitionshandbuch der Version 2025/2027 am 16. Oktober 2026 veröffentlicht. Für diesen Vergleich wurden die DKR-Psych 2026 und 2027 sowie die Definitionshandbücher 2025/2026 und 2025/2027 gegenübergestellt. Beide Handbuchfassungen verwenden die Diagnose- und Prozedurenschlüssel des Jahres 2025. Dadurch lassen sich Veränderungen der Gruppierungslogik auf derselben Kodebasis untersuchen. Veröffentlichungen des InEK.
DKR-Psych: Redaktionelle Anpassungen
Die Einleitung der DKR-Psych 2027 stellt ausdrücklich fest, dass keine Kodierrichtlinie inhaltlich geändert wurde. Als wesentliche redaktionelle Änderung nennt Anhang B die Streichung eines überholten Psych-PV-Verweises in der Anmerkung zu Beispiel 1 der Richtlinie PP005h „Multiple/Bilaterale Prozeduren“.
Außerdem wurden die Einleitung und einzelne Kodebezeichnungen überarbeitet. Die DKR-Psych 2027 beziehen sich auf die ICD-10-GM 2026 und den OPS 2027. Aus dem gestrichenen Psych-PV-Verweis ergibt sich keine Aufhebung bestehender Personal- oder Nachweispflichten.
Quellen: DKR-Psych 2026, DKR-Psych 2027, insbesondere Einleitung, PP005h und Anhang B.
Definitionshandbuch: Geänderte Kriterien innerhalb bestehender Klassen
Die PEPP-Klassen bleiben im Vergleich der beiden Handbücher bestehen. Innerhalb dieser Klassen ändern sich jedoch Zuordnungskriterien. Zu den relevanten Befunden gehören:
| Bereich | Veränderung für 2027 |
|---|---|
| Suchterkrankungen – PA02A | Chronische Hepatitis C, B18.2, wird als zusätzliches Nebendiagnosekriterium innerhalb der bestehenden Suchtlogik berücksichtigt. |
| Suchterkrankungen – PA02B | Das Entzugssyndrom mit Delir durch Sedativa/Hypnotika, F13.4, erhält ein eigenes Kriterium. Die Tabelle für psychotische Störungen wird um F13.5 erweitert. |
| Psychotische und affektive Störungen – PA03A und PA04A | Chronische Hepatitis C, B18.2, wird als zusätzliches Nebendiagnosekriterium aufgenommen. |
| Affektive und verwandte Störungen – PA04B | O99.3, psychische Erkrankungen während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett, wird als zusätzliches Nebendiagnosekriterium berücksichtigt. |
| Organische Störungen – PA15A | Ein zusätzlicher Zuordnungsweg verknüpft die Definition der PA15B mit F07.2, G20.21 oder einem Dekubitus dritten beziehungsweise vierten Grades. |
| Multiple Sklerose | Die neu bezeichneten Tabellen „Multiple Sklerose (II)“ enthalten G35.9 nicht mehr. Das betrifft unter anderem PP04A, PA03A, PA04B, PA14A und PA15A. |
Diese Kriterien sind jeweils im vollständigen Entscheidungsweg anzuwenden. Eine einzelne Diagnose führt deshalb nicht unabhängig von Hauptdiagnose, Strukturkategorie und weiteren Voraussetzungen zur genannten PEPP.
Quellen: Definitionshandbücher 2025/2026 und 2025/2027, Abschnitte PP04, PA02, PA03, PA04, PA14 und PA15.
Psychosomatik: G35.9 verliert ein Zuordnungskriterium
Für psychosomatische Kliniken verdient PP04A besondere Aufmerksamkeit. Die bisherige MS-Tabelle PP04-V17 enthält auch die nicht näher bezeichnete Multiple Sklerose G35.9. In der neuen Tabelle PP04-V7 „Multiple Sklerose (II)“ entfällt dieser Kode; die dort aufgeführten spezifischen MS-Kodes bleiben enthalten.
Damit reicht G35.9 künftig über dieses Kriterium allein nicht mehr für die Zuordnung zur PP04A. Andere Kriterien können weiterhin zur PP04A führen, etwa das Alter oder weitere definierte Merkmale. In der altersgebundenen PA04A-Logik bleibt G35.9 dagegen in der Tabelle „Multiple Sklerose (I)“ enthalten.
PEPP-Katalog: Zusätzlicher Bewertungseffekt in der Psychosomatik
Parallel verändern sich die Bewertungsrelationen: Bei PP04A sinkt die Tagesbewertung in Vergütungsklasse 1 von 1,0266 auf 0,9656 (−5,94 Prozent). Auch sämtliche übrigen Bewertungen von PP04A und PP04B gehen zurück. PP10A für bestimmte Essstörungen steigt dagegen in der ersten Vergütungsklasse von 0,9838 auf 1,0199 (+3,67 Prozent). Damit können sich bei gleichem Fallbestand sowohl die Zuordnung als auch die Bewertung verändern. Niedrigere Bewertungsrelationen bedeuten dabei nicht automatisch eine entsprechende Kürzung des Gesamtbudgets. Einzelheiten und weitere Beispiele enthält unser Vergleich der PEPP-Kataloge 2026 und 2027.
Grundlage: PEPP-Katalog 2026 und PEPP-Katalog 2027, Anlage 1a; Prozentänderungen: eigene Berechnung.
Was Kliniken jetzt prüfen sollten
Für die Vorbereitung auf 2027 sollten Kliniken ihre Bestandsfälle mit beiden Systemversionen gruppieren und Zuordnungsänderungen getrennt von Änderungen der Bewertungsrelationen auswerten. Besonders relevant sind die genannten Diagnosegruppen und MS-Fälle mit unspezifischer Verschlüsselung. Eine präzisere Kodierung setzt stets eine entsprechende medizinische Dokumentation voraus.
Das veröffentlichte Handbuch 2025/2027 dient dem Übergangsgrouping mit der Kodebasis 2025. Für die spätere Abrechnung sind zusätzlich die endgültigen Jahresunterlagen und ein entsprechend aktualisierter Grouper maßgeblich.
Quellen und Methode: Die DKR-Psych wurden anhand der Einleitung, des Änderungshinweises und eines Textvergleichs geprüft. Die Definitionshandbücher wurden auf gleicher Kodebasis hinsichtlich Entscheidungswegen und Diagnosetabellen verglichen; die Übersicht nennt wesentliche Änderungen. Die Katalogangaben beruhen auf den offiziellen InEK-Bewertungsrelationen.
Weiterlesen: PEPP-Katalog 2027: Bewertungen und Vergütungsklassen · Warum die späte Veröffentlichung die Planung erschwert
Hinweis zur Anwendung: Diese Informationen und Beispielrechnungen ersetzen keine individuelle rechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung. Prüfen Sie vor einer Umsetzung die aktuellen Originalregelungen und die Bedingungen Ihrer Einrichtung. Redaktionelle Hinweise
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