Psychiatrische Kliniken sollen ab 2027 einen Rechnungszuschlag erhalten

Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 mit der Notfallreform zusätzliche Rechnungszuschläge für Krankenhäuser beschlossen. Psychiatrische und psychosomatische Kliniken sollen für voll- und teilstationäre Aufnahmen ab dem 1. Januar 2027 einen Zuschlag von 27,30 Euro berechnen. Grundlage ist der neue § 8 Absatz 8 der Bundespflegesatzverordnung.

Der Zuschlag wird gesondert auf der Rechnung ausgewiesen und beim Erlösausgleich nicht berücksichtigt. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass auch entsprechende Behandlungen in Modellvorhaben nach § 64b SGB V einbezogen sind.

Für Hochschulkliniken ist stattdessen ein Zuschlag von 50 Euro vorgesehen. Dieser gilt für Aufnahmen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2027. Die 27,30-Euro-Regelung enthält dagegen keine entsprechende Jahresbefristung.

Bei 1.500 zuschlagsfähigen Aufnahmen ergeben sich rechnerisch 40.950 Euro zusätzliche Erlöse. Die Entlastung bleibt damit überschaubar. Für die Umsetzung müssen Kliniken insbesondere die Abrechnungsprozesse und die gesonderte Erfassung der Zuschläge vorbereiten.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren einschließlich Bundesratsbefassung und Verkündung ist vom Bundestagsbeschluss zu unterscheiden.

Quellen: Der Bundestag dokumentiert die Verabschiedung. Die Drucksache 21/8629 enthält die Zuschlagsregelungen auf Seite 59 und die Erläuterung zu §-64b-Modellvorhaben auf Seite 157.

Hinweis zur Anwendung: Diese Informationen und Beispielrechnungen ersetzen keine individuelle rechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung. Prüfen Sie vor einer Umsetzung die aktuellen Originalregelungen und die Bedingungen Ihrer Einrichtung. Redaktionelle Hinweise

KI-Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Die Verantwortung für den Inhalt trägt die Redaktion von Psychiatrie-News.de.

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