Psych-Krankenhausvergleich vor dem Umbruch: Warum künftig auch die Kosten auf den Prüfstand kommen

Am 7. Oktober 2026 hat das InEK neue Vergleichsdaten für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser veröffentlicht. Zeitgleich verändert der Gesetzgeber das Instrument grundlegend: Künftig sollen auch Personal- und Sachkosten ausdrücklich ausgewiesen werden. Während die Krankenkassen darin einen Schritt zu mehr Kostentransparenz sehen, fordert die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Abschaffung des Vergleichs.

Neue Vergleichsdaten – mit zeitlichem Abstand

Die jüngste InEK-Veröffentlichung betrifft den Vereinbarungszeitraum 2025 und hat den Datenstand 30. September 2026. Die Ergebnisse werden bundesweit und nach Bundesländern dargestellt. Für Bremen enthält diese Veröffentlichung keine eigene Landesauswertung, weil weniger als vier Krankenhäuser Daten übermittelt hatten. Das InEK aktualisiert die öffentlich zugänglichen Vergleichsdaten quartalsweise.

Für Budgetverhandlungen ist die zeitliche Verzögerung relevant. Die veröffentlichten Daten spiegeln vereinbarte Werte wider, nicht unmittelbar die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse. Spät abgeschlossene Budgetvereinbarungen beeinflussen außerdem, welche Einrichtungen in einem Veröffentlichungsstand bereits enthalten sind. Ein Jahresvergleich einzelner Mittelwerte ist deshalb ohne Prüfung der jeweiligen Grundgesamtheit methodisch problematisch. Eine vollständige quantitative Zeitreihenanalyse der Excel-Dateien der Vorjahre wurde für diesen Beitrag nicht durchgeführt.

Warum es den Krankenhausvergleich gibt

Mit dem PsychVVG von 2016 blieb die krankenhausindividuelle Budgetfindung für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen erhalten; eine Konvergenz auf landeseinheitliche Preise wurde aufgegeben. Der leistungsbezogene Krankenhausvergleich sollte dennoch für Transparenz sorgen und den Vertragsparteien eine Orientierung bei der Vereinbarung leistungsgerechter Budgets bieten. Regionale und strukturelle Besonderheiten sollten dabei ausdrücklich berücksichtigt werden.

Gesetzlicher Auftrag: Kosten werden Bestandteil des Vergleichs

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 hat § 4 Absatz 1 BPflV erweitert. Nach der geltenden Fassung sind insbesondere die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen und Kosten, regionale oder strukturelle Besonderheiten, vereinbarte Entgelte sowie die personelle Ausstattung einzubeziehen. Als Ergebnis sind nun unter anderem der Umfang der therapeutischen und weiteren Personalkosten sowie der Sachkosten auszuweisen.

Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass der bisherige Krankenhausvergleich in der Praxis nur begrenzt Anwendung finde. Die Ergänzung um Kostendaten soll das Verhältnis zwischen durchschnittlichen Leistungen und durchschnittlichen Kosten innerhalb der Vergleichsgruppen nachvollziehbar machen. Darin liegt ein konkreter Auftrag zu größerer wirtschaftlicher Transparenz – nicht jedoch die Vorgabe, statistische Durchschnittskosten automatisch als Budgetobergrenze anzusetzen.

Vereinbarte Kosten sind nicht zwangsläufig Ist-Kosten

Eine wichtige Differenzierung wird in der Debatte leicht übersehen: Der Gesetzestext bezieht sich auf die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Kosten. Diese können von den tatsächlich im Krankenhaus angefallenen Ist-Kosten abweichen. Auch gleiche Kostenarten müssen nicht zwingend nach identischen Zuordnungsmaßstäben abgegrenzt worden sein. Bevor daraus Wirtschaftlichkeitsurteile abgeleitet werden, braucht es daher nachvollziehbare Vergleichsgruppen und einheitliche methodische Grundlagen.

Die PPP-RL verschärft diese Frage. Ihre verbindlichen Personalmindestanforderungen prägen den Personalbedarf; sie garantieren aber nicht automatisch die vollständige Refinanzierung aller tatsächlich entstehenden Personalkosten. Zugleich unterscheiden sich psychiatrische Krankenhäuser nach Versorgungsauftrag, Patientenstruktur, Tarifbedingungen und regionalen Gegebenheiten. Höhere Kosten sind nicht automatisch Ausdruck mangelnder Wirtschaftlichkeit, geringere Kosten nicht automatisch Beleg einer effizienteren Versorgung.

DKG und Krankenkassen verfolgen unterschiedliche Ansätze

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fordert die Abschaffung des Psych-Krankenhausvergleichs. Sie argumentiert, dass seit Einführung der Personalmindestanforderungen des G-BA die Budgetfindung wesentlich durch diese Vorgaben bestimmt werde und der Vergleich kaum noch praktischen Nutzen biete. Dem stehe erheblicher Aufwand für Erhebung, Übermittlung und Auswertung der Daten gegenüber.

Der GKV-Spitzenverband setzt dagegen auf die Umsetzung des erweiterten gesetzlichen Auftrags. Nach seinen Angaben hat er die Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung am 30. Juni 2026 mit Wirkung zum 31. Dezember 2026 gekündigt, um die Voraussetzungen für eine Neuvereinbarung zu schaffen. Wie die zusätzlichen Kostendaten konkret aufbereitet und ausgewertet werden sollen, ist eine entscheidende Frage dieser Neugestaltung.

Redaktionelle Einordnung: Transparenz benötigt Vergleichbarkeit

Ein leistungs- und kostenbezogener Vergleich kann sachlich begründete Unterschiede sichtbar machen und die Budgetverhandlungen unterstützen. Seine Aussagekraft hängt allerdings davon ab, ob Leistungen, Patientenschwere, Versorgungsverpflichtungen und strukturelle Besonderheiten angemessen berücksichtigt werden. Ohne diese Differenzierung droht aus einer statistischen Orientierung eine faktische Normsetzung zu werden, die der krankenhausindividuellen Budgetfindung nicht gerecht wird.

Ebenso wichtig bleibt der Zeitpunkt der Bereitstellung. Selbst ein methodisch verbesserter Vergleich unterstützt prospektive Verhandlungen nur eingeschränkt, wenn die benötigten Ergebnisse erst deutlich nach dem jeweiligen Vereinbarungszeitraum vorliegen. Die Neuregelung wird sich daran messen lassen müssen, ob sie tatsächlich zeitnahe, vergleichbare und für die Budgetpraxis brauchbare Informationen liefert.

Die entscheidende Frage ist daher nicht, ob psychiatrische Krankenhäuser verglichen werden sollen, sondern ob aus dem Vergleich belastbare Erkenntnisse über einen leistungsgerechten und wirtschaftlich angemessenen Finanzierungsbedarf gewonnen werden können.

Quellen und weiterführende Informationen

InEK: Veröffentlichung der Vergleichsdaten · § 4 BPflV · GKV-Spitzenverband: Psychiatrie · DKG: Forderung zur Abschaffung des Vergleichs · Referentenentwurf und Begründung

Weiterlesen: Warum PEPP und PPP-RL früher feststehen müssen · PEPP-Katalog 2027 im Vergleich zu 2026

Redaktioneller Hinweis: Die Darstellung beruht auf Gesetzestext, veröffentlichten InEK-Informationen und dokumentierten Positionen der Selbstverwaltungspartner. Die statistischen Einzelwerte aus den Excel-Dateien wurden nicht vollständig jahrgangsübergreifend ausgewertet.

Zur Budgetpraxis: Budgetverhandlungen in psychiatrischen Einrichtungen · PEPP oder Globalbudget?.

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