Ab 2027 werden bislang extrabudgetär vergütete psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt. Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 jedoch Ausnahmen für bestimmte Patientengruppen und Behandlungen beschlossen.
Weiterhin extrabudgetär vergütet werden sollen insbesondere psychotherapeutische Behandlungen von Kindern und Jugendlichen sowie bestimmte Leistungen für schwer psychisch erkrankte Menschen im Rahmen der ambulanten Komplexversorgung.
Auch psychotherapeutische Akutbehandlungen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen. Dafür muss die Dringlichkeit festgestellt und der Termin über die Terminservicestelle vermittelt worden sein. Die Ausnahme ist auf 600 Behandlungsminuten innerhalb von zwölf Monaten begrenzt.
Für bereits begonnene und zum Jahresende 2026 noch nicht abgeschlossene genehmigungspflichtige Therapien ist ein besonderer Vergütungsschutz vorgesehen. Die weiteren Auswirkungen hängen unter anderem von der konkreten Umsetzung der Honorarverteilung ab.