PPP-RL 2027: Mehr Luft für Kliniken – und ein neues System für die Psychosomatik

Hinweis zum Rechtsstand (24. Oktober 2026): Die im Folgenden beschriebenen Änderungen sind beschlossen, nach dem auf der G-BA-Beschlussseite ausgewiesenen Status jedoch noch nicht in Kraft. Für verbindliche Personal- und Sanktionsberechnungen sind die geltende Richtlinienfassung und etwaige spätere Bekanntmachungen maßgeblich. Eine laufend gepflegte Übersicht der Erfüllungsgrade und Nachweise bietet unsere PPP-RL-Wissensseite.

Die PPP-Richtlinie wird zum Erfassungsjahr 2027 grundlegend weiterentwickelt. Besonders stark verändert sich die Psychosomatik: Statt bisher vier gibt es künftig sieben Behandlungsbereiche mit neuen Minutenwerten. Gleichzeitig verlängert der Gemeinsame Bundesausschuss Übergangsfristen und mehrere Anrechnungsmöglichkeiten.

Der Beschluss wurde am 18. Juni 2026 gefasst und am 16. Juli ergänzt. Er soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Formal steht allerdings noch die Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger aus. Auf der Beschlussseite des G-BA wird die Änderung derzeit noch als „nicht in Kraft“ geführt.

Erfüllungsgrad bleibt länger bei 90 Prozent

Die wohl wichtigste allgemeine Erleichterung ist die Verlängerung der Übergangsphase. Die Mindestvorgaben müssen nun bis Ende 2028 weiterhin nur zu 90 Prozent, ab 2029 zu 95 Prozent und erst ab 2031 vollständig zu 100 Prozent erfüllt werden. Nach der bisherigen Richtlinie wäre bereits 2027 ein Erfüllungsgrad von 95 Prozent und ab 2029 die vollständige Erfüllung erforderlich gewesen. Für die Personal- und Wirtschaftsplanung verschiebt sich damit ein erheblicher zusätzlicher Personalbedarf um zwei Jahre.

Die Entlastung bedeutet allerdings keinen Verzicht auf die berufsgruppenspezifische Betrachtung. Entscheidend bleibt, ob die vorgeschriebene Quote in jeder einzelnen Berufsgruppe erreicht wird.

Anrechnungsmöglichkeiten werden verlängert

Auch beim Personaleinsatz schafft der G-BA weitere Spielräume. Die befristete Möglichkeit, Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten sowie Psychologinnen und Psychologen auf Pflege, Spezialtherapie oder Sozialdienst anzurechnen, wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Voraussetzung bleibt, dass tatsächlich Regelaufgaben der Berufsgruppe übernommen werden, auf die die Anrechnung erfolgt. Berufsrechtliche Grenzen sind vom Krankenhaus zu beachten.

Ebenfalls bis Ende 2027 verlängert wird die Anrechnung qualifizierter Pflegehilfskräfte im Nachtdienst. Die Höchstgrenze beträgt weiterhin 15 Prozent der dort vorgegebenen Pflege-Vollkraftstunden.

Neu ist zudem, dass die festgelegten Höchstgrenzen für Fach- und Hilfskräfte außerhalb der in § 5 genannten Berufsgruppen ausdrücklich auch in psychosomatischen Einrichtungen gelten. Je nach Zielberufsgruppe können zwischen fünf und 15 Prozent der Mindestvorgabe angerechnet werden.

Einfacherer Nachweis von Ausnahmesituationen

Die Ausnahmetatbestände werden nicht grundsätzlich ausgeweitet, aber klarer gefasst. Bei kurzfristigen krankheitsbedingten Ausfällen gilt die Schwelle von mehr als 15 Prozent künftig für die jeweils betroffene Berufsgruppe. Nur für diese Berufsgruppe darf von der Mindestvorgabe abgewichen werden; alle anderen Berufsgruppen müssen ihre Quote weiterhin erfüllen.

Gleichzeitig entfällt die aufwendige Unterteilung eines Quartals in Monate oder Quartalsdrittel mit zusätzlichen Teilnachweisen. Maßgeblich ist künftig, ob der Ausnahmetatbestand im betreffenden Quartal tatsächlich vorliegt. Das reduziert Dokumentationsaufwand, verengt die Ausnahme bei Krankheit aber eindeutig auf die betroffene Berufsgruppe.

Als weitere Erleichterung wird die Korrekturfrist für die jährlichen Nachweisdaten vom 1. auf den 15. März verschoben. Die reguläre Abgabefrist am 15. Februar bleibt bestehen.

Psychosomatik: Sieben statt vier Behandlungsbereiche

Die größte fachliche Veränderung betrifft die Psychosomatik. Bis Ende 2026 unterscheidet die PPP-RL zwischen zwei stationären und zwei teilstationären Bereichen. Ab 2027 sind fünf stationäre und zwei teilstationäre Bereiche vorgesehen:

BereichBehandlungMinuten je Patient und Woche
P1psychosomatisch-psychotherapeutische Regelbehandlung636
P2Komplexbehandlung826
P3intensivierte Komplexbehandlung1.236
P4integrierte klinisch-psychosomatische Komplexbehandlung1.254
P5intensivierte integrierte Komplexbehandlung1.371
P6teilstationäre Regelbehandlung571
P7teilstationäre Komplexbehandlung835

Die Gesamtwerte sind die Summe der Minuten für ärztlichen Dienst, Pflege, Psychologie beziehungsweise Psychotherapie, Spezialtherapie und Sozialdienst. Für die Erfüllung der PPP-RL werden diese Berufsgruppen jedoch weiterhin einzeln betrachtet.

Die neuen Bereiche bilden zwei unterschiedliche Belastungsdimensionen ab: die psychotherapeutische Intensität und den somatisch-medizinischen Aufwand. P3 und P5 setzen insgesamt mindestens sechs qualifizierte Therapieeinheiten pro Woche voraus. P4 und P5 erfassen zusätzlich einen erhöhten somatisch-medizinischen Aufwand über die integrierte klinisch-psychosomatische Komplexbehandlung.

Damit reicht die Spannweite künftig von 636 Minuten in P1 bis 1.371 Minuten in P5. Das bisherige P2 kann deshalb nicht einfach mit dem neuen P2 gleichgesetzt werden: Seine bisherigen Fälle verteilen sich künftig – abhängig von Therapieintensität und somatischem Aufwand – auf P2 bis P5.

Deutliche Verschiebungen zwischen den Berufsgruppen

Die Neufassung verändert nicht nur die Gesamtwerte, sondern auch deren Verteilung. Bei P1 steigt beispielsweise der ärztliche Wert von 154 auf 180 Minuten, während der Pflegewert von 476 auf 220 Minuten sinkt. Der Sozialdienst steigt von 14 auf 34 Minuten.

Nach der Vergleichsrechnung der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Medizin liegt die neue P1-Regelbehandlung insgesamt rund 28 Prozent unter dem bisherigen P1-Wert. Das neue P2 liegt etwa 25 Prozent unter dem alten P2. Bei intensivierten oder somatisch aufwendigeren Komplexbehandlungen steigen die Gesamtwerte dagegen gegenüber dem bisherigen P2 um rund zwölf bis 24 Prozent. Für Kliniken wird deshalb der tatsächliche Behandlungsmix erheblich wichtiger als bisher.

Grundlage der neuen Werte ist die EPPIK-Erhebung. Nach Angaben der Fachgesellschaft wurden dabei 73 psychosomatische Einrichtungen mit 112 Stationen, 34 Tageskliniken und 6.468 Patientinnen und Patienten untersucht.

Aus Empfehlungen werden Kriterien

Auch sprachlich wird die Richtlinie verbindlicher: Aus den bisherigen „Eingruppierungsempfehlungen“ werden „Eingruppierungskriterien“. Die Zuordnung richtet sich insbesondere nach den OPS-Kodes und den dokumentierten Therapieeinheiten.

Für P3 und P5 beschreibt der G-BA die geforderten Merkmale bereits direkt in der Richtlinie. Ein ursprünglich erwarteter neuer OPS-Zusatzkode 9-64b ist in der veröffentlichten OPS-Vorabfassung 2027 des BfArM allerdings noch nicht enthalten. Die Kliniken sollten deshalb die endgültige amtliche OPS-Fassung und die technische Umsetzung im KIS aufmerksam verfolgen. Unabhängig davon verlangt die PPP-RL für diese Bereiche die belastbare Erfassung von mindestens sechs Therapieeinheiten über die beteiligten Berufsgruppen.

Übergangslösung für psychiatrische Einrichtungen

Erwachsenenpsychiatrische Einrichtungen, die psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlungen anbieten, erhalten für 2027 bis 2029 ein Wahlrecht. Sie können ihre Patientinnen und Patienten entweder weiterhin den psychiatrischen Bereichen A7 und A8 oder alternativ den neuen Bereichen P2 bis P5 beziehungsweise P7 zuordnen.

Das schafft Zeit, Behandlungskonzepte, Dokumentation und Personalplanung auf die neue Systematik umzustellen. Die gewählte Option muss im PPP-RL-Nachweis ausgewiesen und innerhalb der Datenlieferung konsistent umgesetzt werden.

Psychosomatische Sanktionen erst ab 2028

Für reine Einrichtungen der Psychosomatik bleibt 2027 ein Einführungsjahr: Die Folgen der Nichterfüllung nach § 13 und der Abschlag bei nicht vollständigen Mitwirkungspflichten sollen dort erst ab dem 1. Januar 2028 greifen. Ein Abschlag wegen nicht fristgerechter Datenübermittlung bleibt davon unberührt.

Damit besteht zwar ein Jahr ohne die regulären Personalsanktionen. Kliniken sollten 2027 dennoch für eine vollständige Proberechnung nutzen, denn die neue Bereichsstruktur kann den Personalbedarf je nach Patientenmix erheblich nach oben oder unten verschieben.

Was Kliniken jetzt vorbereiten sollten

Die PPP-RL 2027 bringt spürbare Erleichterungen, vor allem durch die längere 90-Prozent-Phase, verlängerte Anrechnungsmöglichkeiten und einfachere Ausnahmenachweise. In der Psychosomatik entsteht gleichzeitig zusätzlicher Umsetzungsaufwand.

Bis zum Jahreswechsel sollten insbesondere die Fallzuordnung nach P1 bis P7 simuliert, die neuen Minutenwerte in der Personalplanung hinterlegt und die berufsgruppenübergreifende Erfassung der Therapieeinheiten geprüft werden. Ebenso wichtig sind eine Entscheidung über das Wahlrecht psychiatrischer Einrichtungen und die technische Abbildung in KIS, Dienstplanung und PPP-RL-Nachweis.

Quellen

Hinweis zur Anwendung: Diese Informationen und Beispielrechnungen ersetzen keine individuelle rechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung. Prüfen Sie vor einer Umsetzung die aktuellen Originalregelungen und die Bedingungen Ihrer Einrichtung. Redaktionelle Hinweise

Hintergrund: PPP-RL 2026: Personal und finanzielle Auswirkungen · IQTIG-Spezifikation: Einordnung des früheren Veröffentlichungsstands.

KI-Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Die Verantwortung für den Inhalt trägt die Redaktion von Psychiatrie-News.de.

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