PPP-RL: Grundlagen, Nachweise und Steuerung

WISSENSSEITE

Die PPP-RL ist zugleich Qualitätsvorgabe, Nachweissystem und Steuerungsrahmen für das therapeutische Personal. Entscheidend ist, Mindestvorgaben, Anrechnung, Datenübermittlung und mögliche Rechtsfolgen getrennt zu steuern.

Stand: 21. Oktober 2026 · Geltendes Recht, beschlossene Änderungen und offene Umsetzungsschritte werden getrennt ausgewiesen.

Arbeitshilfe: Anrechnungsmatrix und Regelaufgaben

Berufsgruppenmatrix, Anrechnungsgrenzen und Regelaufgaben nach Anlage 4 kompakt und mit Praxisbeispielen. Unverbindliche Orientierung, keine rechtliche Beratung.

Das Wichtigste auf einen Blick

ThemaStand
Geltende GrundlageDie aktuell veröffentlichte Richtlinienfassung gilt seit 1. Januar 2026.
Änderungen 2027Am 18. Juni 2026 beschlossen und am 16. Juli 2026 geändert; derzeit vom G-BA noch als „nicht in Kraft“ ausgewiesen.
JahresnachweisSeit 2026 strukturierte Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 PPP-RL auf Basis der IQTIG-Spezifikation.
NichterfüllungZusätzliche quartalsbezogene Meldung nach § 11 Absatz 3 PPP-RL über ein Servicedokument.
Teil BDie stations- und monatsbezogene Dokumentation entfällt seit dem Erfassungsjahr 2026.
GrundsatzMindestvorgaben sind keine vollständige Personalbemessung und kein Zielwert für die gesamte Behandlung.

Aktualisiert am 24. Oktober 2026 – Rechtsstand und Planung 2027

Erfüllungsgrade: geltende und beschlossene Stufen

Der G-BA hat am 18. Juni 2026 (geändert am 16. Juli 2026) eine zweijährige Verlängerung der Übergangsphase beschlossen. Der Änderungsbeschluss ist nach dem veröffentlichten Status des G-BA noch nicht in Kraft. Die geplante Wirkung ab 1. Januar 2027 steht daher unter dem Vorbehalt des formellen Inkrafttretens.

ZeitraumDerzeit geltende StufeBeschlossene Neuregelung
202690 %90 %
2027–202895 %90 %
2029–2030100 %95 %
Ab 2031100 %100 %

Die Quoten beziehen sich auf die einschlägigen Mindestvorgaben. Fachgebiets-, Berufsgruppen- und Sonderregelungen bleiben gesondert zu beachten. Die Verlängerung ist keine Aussetzung der finanziellen Rechtsfolgen bei Nichterfüllung.

Sanktionen, Ausnahmen und Nachweise

Die finanziellen Folgen einer Nichterfüllung sind insbesondere in § 13 PPP-RL geregelt. Für die Bewertung sind Erfassungsjahr, Fachgebiet, Berufsgruppe, geltende Einführungsstufe und mögliche Ausnahmetatbestände maßgeblich. Die beschlossene Verschiebung des Erfüllungsgrades ändert nicht automatisch die seit 2026 vorgesehenen Sanktionsregelungen. Besondere Bestimmungen, unter anderem für Nachtdienst und Psychosomatik, sind gesondert zu prüfen.

Für das Erfassungsjahr 2026 ist die Jahreslieferung nach IQTIG-Spezifikation vorgesehen; eine quartalsbezogene Meldung bei Nichterfüllung erfolgt weiterhin über das G-BA-Servicedokument. Die jeweils einschlägigen Abgabe- und Korrekturfristen sind anhand der aktuellen Richtlinienfassung zu prüfen.

Technische Spezifikationen

Psychosomatik 2027

Die beschlossene Weiterentwicklung sieht künftig sieben Behandlungsbereiche (P1 bis P7) statt bisher vier vor: fünf vollstationäre und zwei teilstationäre Bereiche. Minutenwerte und Zuordnungskriterien verändern sich; eine Überleitung nach alten Bereichsbezeichnungen allein ist nicht belastbar. Zur ausführlichen Analyse mit Minutenwerten.

Prüfliste für das Personalcontrolling

  1. Rechtsstand des Änderungsbeschlusses vor der Anwendung 2027 erneut prüfen.
  2. Personalbedarf für 90-%-Planungsszenario und geltenden 95-%-Rechtsstand getrennt berechnen.
  3. Erfüllung je Fachgebiet, Berufsgruppe und Quartal auswerten; Ausnahmen dokumentieren.
  4. Anrechnung, Qualifikationen und Nachtdienst gesondert plausibilisieren.
  5. Behandlungsbereiche der Psychosomatik und OPS-Einstufungen für 2027 simulieren.
  6. Jahreslieferung, Nichterfüllungsmeldung und BPflV-Personalnachweis getrennt prüfen.

Amtliche Grundlagen: G-BA-Beschluss 2027 und Rechtsstatus · geltende PPP-RL · G-BA-Erläuterung vom 3. Juli 2026.

1. Auftrag und Geltungsbereich

Rechtsgrundlage ist § 136a Absatz 2 SGB V. Die Richtlinie gilt für voll- und teilstationäre Einrichtungen der Erwachsenenpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychosomatik. Sie definiert Mindestpersonal für therapeutische Berufsgruppen und soll die Behandlungsqualität sichern.

Der G-BA weist ausdrücklich darauf hin, dass die Mindestvorgaben keine Anhaltszahlen zur Personalbemessung sind. Eine rechnerische Erfüllung belegt daher nicht, dass das Personal für Versorgungsauftrag, Ausfallrisiken, Nacht- und Wochenenddienste, 1:1-Betreuungen, Dokumentation und zusätzliche Aufgaben insgesamt ausreicht.

2. Wie der Personalbedarf entsteht

Der Sollbedarf wird nicht aus einer einzigen Betten- oder Fallzahl abgeleitet. Maßgeblich sind die behandelten Patientinnen und Patienten, ihre Zuordnung zu Behandlungsbereichen, die zugehörigen Minutenwerte und die definierten Berufsgruppen. Deshalb kann der Bedarf auch bei gleichbleibender Belegung steigen oder sinken, wenn sich Behandlungsstruktur und Schweregrad verschieben.

BausteinSteuerungsfrage
BehandlungsbereichSind Einstufung und medizinische Dokumentation plausibel und einheitlich?
Belegung und BehandlungstageStimmen Quellsystem, Stichtage und Quartalsabgrenzung überein?
MinutenwerteWurde die zutreffende Fassung der Anlage 1 verwendet?
BerufsgruppeIst das Personal der richtigen Berufsgruppe und Organisationseinheit zugeordnet?
AnrechnungSind Qualifikation, Einsatzgebiet, Leitung, Ausfallzeit und Sonderregeln berücksichtigt?
ErfüllungsgradWird die Einhaltung je Einrichtung, Quartal und Berufsgruppe ausgewertet?

3. Anrechnung von Personal

Die Richtlinie enthält begrenzte Möglichkeiten, Personal berufsgruppenübergreifend oder in Ausbildung anzurechnen. Seit 2026 wurden diese Möglichkeiten erweitert. Nach der G-BA-Darstellung dürfen Fach- und Hilfskräfte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 5 Prozent auf den ärztlichen Dienst angerechnet werden; im Pflegedienst wurde die Anrechnungsoption von 10 auf 15 Prozent erhöht. Auch einschlägige Aus- und Weiterbildungen können stärker berücksichtigt werden.

Sonderregeln sind kein pauschaler Verschiebebahnhof. Kliniken sollten eine Anrechnungsmatrix führen, die Qualifikation, Einsatz, Zeitraum, Berufsgruppe und konkrete Rechtsgrundlage dokumentiert.

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4. Nachweis- und Meldewege

  • Jahresnachweis nach § 11 Absatz 2 PPP-RL: strukturierte Übermittlung nach der IQTIG-Spezifikation.
  • Meldung nach § 11 Absatz 3 PPP-RL: quartalsbezogene Mitteilung einer Nichterfüllung über das G-BA-Servicedokument.
  • Psych-Personalnachweis nach § 18 Absatz 2 BPflV: separater Nachweis gegenüber InEK und Budgetparteien über vereinbarte und tatsächliche Stellenbesetzung, Umsetzungsgrad und Mittelverwendung.

Die Verfahren überschneiden sich, sind aber nicht identisch. Ein gemeinsamer Datenhaushalt ist sinnvoll; Erzeugung, Freigabe und Archivierung der jeweiligen Nachweise müssen dennoch getrennt organisiert werden.

5. Beschlossene Änderungen für 2027

Der G-BA hat am 18. Juni 2026 Änderungen beschlossen und den Beschluss am 16. Juli 2026 geändert. Im Mittelpunkt stehen:

  • Psychosomatik: Intensität und Komplexität der Therapie sollen bei der Eingruppierung differenzierter berücksichtigt werden.
  • Anrechenbarkeit: Bestimmte befristete Möglichkeiten sollen verlängert werden, darunter Pflegehilfskräfte im Nachtdienst und Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
  • Ausnahmetatbestände: Voraussetzungen und Nachweisführung bei außergewöhnlichen kurzfristigen Personalausfällen sollen präzisiert und vereinfacht werden.
  • Technik: Die IQTIG-Spezifikation 2027 muss in Software, Datenhaushalt und Prüfprozesse übersetzt werden.

Status: Die G-BA-Beschlussseite kennzeichnet die Änderungen derzeit noch als „nicht in Kraft“. Vor verbindlicher Anwendung sind Nichtbeanstandung und Veröffentlichung zu prüfen.

6. Nichterfüllung, Ausnahmen und Sanktionen

§ 13 PPP-RL regelt Folgen der Nichterfüllung. Eine pauschale Aussage, Sanktionen seien vollständig wirksam oder vollständig ausgesetzt, ist zu ungenau. Zu prüfen sind die betroffene Mindestvorgabe, der Zeitraum und die jeweilige Übergangsregelung. Nach G-BA-Angaben werden bis Ende 2027 keine Folgen bei Nichteinhaltung der Mindestvorgaben im Nachtdienst festgelegt.

Ausnahmetatbestände ersetzen keine Dokumentation. Ereignis, Zeitraum, betroffene Berufsgruppen, Kausalität und Gegenmaßnahmen sollten zeitnah festgehalten werden.

7. Schnittstelle zu Budget und Personalnachweis

Die PPP-RL ist eine Qualitätsvorgabe. Daneben verlangt § 18 Absatz 2 BPflV einen budgetrechtlichen Personalnachweis. Dieser umfasst vereinbarte und tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellen, den Umsetzungsgrad sowie die zweckentsprechende Verwendung vereinbarter Mittel. PPP-RL-Erfüllung und budgetrechtliche Stellenbesetzung sind daher verwandt, aber nicht deckungsgleich.

8. Steuerungscockpit

RhythmusMindestens zu prüfen
MonatlichBelegung, Einstufungen, Sollpersonal, Ist-VK, Ausfallzeiten, offene Stellen und Berufsgruppenrisiken
Vor QuartalsendeAnrechnungen, Organisationszuordnung, Ausnahmefälle, Nachtdienst und drohende Nichterfüllung
Nach QuartalsendeEndgültige Werte, Freigabeprozess, Abweichungsanalyse und Maßnahmenplan
JährlichIQTIG-Lieferung, Psych-Personalnachweis, Abschlussprüferbestätigung und Budgetabgleich
Bei ÄnderungenRichtlinienversion, Spezifikation, KIS-/Dienstplandaten, Mappingtabellen und Arbeitsanweisungen

Arbeitshilfe: Prüfungen und Personalnachweise im Vergleich

Arbeitshilfe · Stand: 28. Oktober 2026

Nicht jede Prüfung verfolgt denselben Zweck. Für die Organisation ist zu unterscheiden, ob die einzelne Rechnung, ein abrechnungsrelevantes Strukturmerkmal, eine Qualitätsanforderung oder die Verwendung von Personalmitteln betroffen ist. Ein erfolgreiches Verfahren ersetzt die anderen Nachweise nicht automatisch.

Verfahren und ZweckRechtsgrundlageUmfang und typische UnterlagenEmpfänger / PrüferMögliche Folgen
Rechnungsprüfung der Krankenkasse: formale und sachliche Plausibilität§ 301 SGB V; Abrechnungsbestimmungen und VerträgeEinzelrechnung, übermittelte Falldaten und Begründungen; kein eigenständiger Nachweis der gesamten PersonalausstattungKrankenkasse; bei medizinischen Fragen gegebenenfalls Beauftragung des MDRückfragen, Zahlungsstreit oder Rechnungskorrektur; ein MD-Auftrag ist davon zu unterscheiden
MD-Einzelfallprüfung: medizinische und abrechnungsbezogene Fragen§ 275c SGB V und geltende PrüfvVBeauftragter Fall und Prüffrage, etwa stationäre Behandlungsnotwendigkeit, Dauer, Kodierung und dokumentierte LeistungMedizinischer Dienst im Auftrag der KrankenkasseGutachten; gegebenenfalls Erlöskorrektur und weitere gesetzlich vorgesehene Folgen
OPS-Strukturprüfung: Voraussetzungen bestimmter Kodes§ 275a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 SGB V; maßgeblicher OPS und MD-RichtlinienNur die jeweils prüfpflichtigen Strukturmerkmale, etwa Qualifikationen und organisatorische Voraussetzungen; keine pauschale Prüfung sämtlicher psychiatrischer LeistungenMedizinischer Dienst; Bescheid und gegebenenfalls BescheinigungBedeutung für die Abrechenbarkeit der betroffenen Kodes; Geltungszeitraum und Änderungen beachten
MD-Qualitätsprüfung, etwa zur PPP-RL: Einhaltung von Qualitätsanforderungen§ 275a SGB V; MD-QP-RL und jeweilige QualitätsrichtlinieBeauftragte Qualitätsanforderungen; Nachweise, Daten und gegebenenfalls Vor-Ort-PrüfungMedizinischer Dienst im jeweiligen PrüfauftragPrüfergebnis und gegebenenfalls Maßnahmen nach der betroffenen Qualitätsrichtlinie; keine automatische Gleichsetzung mit einer Rechnungskürzung
PPP-RL-Nachweis und Nichterfüllungsanzeige: laufende Qualitätssicherung§ 11 PPP-RL einschließlich geltender ÜbergangsregelungenSoll-/Ist-Personal und Erfüllung nach dem jeweiligen Erfassungsjahr; Jahresdatenübermittlung und gesonderte Anzeige einer Nichterfüllung auseinanderhaltenIQTIG beziehungsweise die nach PPP-RL jeweils vorgesehenen EmpfängerNachweispflichten und gegebenenfalls Folgen der Nichterfüllung nach der geltenden Richtlinienfassung
Psych-Personalnachweis: Stellenbesetzung und Mittelverwendung§ 18 Abs. 2 BPflV; Psych-Personalnachweis-VereinbarungVereinbarte und tatsächliche jahresdurchschnittliche Vollkräfte nach Berufsgruppen, Umsetzungsgrad, zweckentsprechende Mittelverwendung und Bestätigung des JahresabschlussprüfersInEK und örtliche Budgetvertragsparteien; Jahresabschlussprüfer für die BestätigungBudgetrechtliche Bewertung; mögliche finanzielle Konsequenzen richten sich nach Gesetz und Vereinbarung

Aktuelle Bezeichnung: Die frühere MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL) heißt seit der zum 1. August 2026 wirksamen Änderung MD-Qualitätsprüfungs-Richtlinie (MD-QP-RL). Ältere Unterlagen können noch die frühere Bezeichnung verwenden.

Organisationsempfehlung: Eine gemeinsame Nachweisablage führen, aber je Verfahren Prüffrage, Zeitraum, Berufsgruppenabgrenzung, Datenstand, Empfänger und Freigabe getrennt kennzeichnen. Identische Ausgangsdaten dürfen nicht mit identischen Berechnungs- und Nachweisregeln verwechselt werden.

  • Prüfauftrag und Rechtsgrundlage zuerst erfassen; keine Unterlagenpakete ohne Bezug zur konkreten Anforderung zusammenstellen.
  • Personalwesen, Dienstplanung, Medizincontrolling und Finanzwesen auf eine abgestimmte Datenbasis bringen; Abweichungen zwischen Qualitäts- und Budgetnachweisen erklären.
  • Vorhandene Bescheinigungen und Prüfergebnisse benennen. § 275a SGB V sieht eine abgestimmte Durchführung und die wechselseitige Nutzung von Erkenntnissen vor.
  • Frist, Übermittlungsbeleg, Rückfragen und abschließende Entscheidung in einem gemeinsamen Register dokumentieren.

Originalquellen: § 275a SGB V · § 275c SGB V · G-BA: MD-QP-RL · G-BA: PPP-RL · InEK: Psych-Personalnachweis.

9. Originalquellen

Vertiefende Beiträge


Hinweis: Für verbindliche Entscheidungen sind die jeweils aktuellen amtlichen Fassungen maßgeblich.

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Weitere Fachbeiträge und Originalquellen