Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15. Oktober 2026 Änderungen seiner Verfahrensordnung beschlossen. Damit wird das Bewertungsverfahren für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 137h SGB V an die Vorgaben des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes angepasst.
Künftig sollen neue Methoden, die nicht allein maßgeblich auf der Gabe eines Arzneimittels beruhen und für die erstmals eine NUB-Anfrage beim InEK gestellt wird, einer obligatorischen Bewertung unterliegen. Erstmals werden dabei ausdrücklich auch Anfragen psychiatrischer und psychosomatischer Krankenhäuser nach § 6 Absatz 4 BPflV erfasst.
Der G-BA bewertet den wissenschaftlichen Erkenntnisstand der jeweiligen Methode. Für bestimmte Verfahren können Erprobungen und Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung vorgesehen sein. Diese können auch für die Vereinbarung zusätzlicher Entgelte relevant werden.
Die Änderung der Verfahrensordnung ist bislang nicht in Kraft. Voraussetzung sind die Genehmigung durch das Bundesgesundheitsministerium und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Das erweiterte Bewertungsverfahren findet erst nach dem Inkrafttreten Anwendung.
Für psychiatrische Krankenhäuser gewinnt damit die frühzeitige Prüfung neuer Behandlungsmethoden vor einer NUB-Anfrage an Bedeutung.