Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann hat angekündigt, mit einem Bürokratieentlastungsgesetz Doppelprüfungen zu reduzieren und Kontrollen stärker am Risiko auszurichten. Das klingt richtig. Für psychiatrische und psychosomatische Kliniken muss der Blick allerdings über klassische Doppelprüfungen hinausgehen: Das eigentliche Problem ist ein Netz aus Prüfungen und Nachweisen, die formal unterschiedliche Zwecke verfolgen, praktisch aber häufig auf dieselben Personal-, Behandlungs- und Strukturdaten zugreifen. Konkrete Regelungen zu einem entsprechenden Gesetz sind bislang nicht abschließend in Kraft; Aussagen über den Inhalt müssen daher als politische Ankündigung oder Entwurf gekennzeichnet werden. (Bundesgesundheitsministerium)
Welche Prüfungen treffen psychiatrische Kliniken?
| Verfahren | Zweck und Gegenstand | Umfang | Überschneidungen und Folgen |
|---|---|---|---|
| OPS-Strukturprüfung nach der Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund zu den OPS-Strukturmerkmalen (LOPS-RL) | Prüft vorab, ob personelle, organisatorische und technische Voraussetzungen bestimmter OPS-Kodes erfüllt sind. | Dokumente, Qualifikationen, Dienstpläne, Verträge und gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfung; je nach OPS-Kode standort-, stations- oder einheitsbezogen. | Voraussetzung für die Abrechnung bestimmter Leistungen. Die jeweils geltende LOPS-RL sieht vor, Erkenntnisse aus anderen Prüfungen zu berücksichtigen, soweit dies rechtlich und sachlich möglich ist. (Medizinischer Dienst Bund) |
| Abrechnungs- beziehungsweise Krankenhausabrechnungsprüfung nach § 275c SGB V | Prüft eine konkrete Krankenhausrechnung, insbesondere Behandlungsnotwendigkeit, Verweildauer, Kodierung, Prozeduren und die Voraussetzungen der Abrechnung. | Einzelne, von der Krankenkasse ausgewählte Fälle innerhalb der gesetzlichen Prüfquoten und der Vorgaben der Prüfverfahrensvereinbarung. „Fallprüfung“ bezeichnet dabei die konkrete Durchführung der Abrechnungsprüfung. | Kann zu Rechnungskorrekturen und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – zu Aufschlägen führen. Strukturmerkmale, die bereits in einer Strukturprüfung verbindlich festgestellt wurden, sollen im Abrechnungsprüfverfahren nicht nochmals zum Gegenstand gemacht werden. (§ 275c SGB V, GKV-Spitzenverband) |
| Nachweisverfahren nach der PPP-Richtlinie (PPP-RL) | Nachweis, ob die verbindlichen Mindestvorgaben für therapeutisches Personal in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen eingehalten wurden. | Die Einzelheiten richten sich nach der jeweils geltenden PPP-RL und ihrer Datensatz- und Übermittlungsspezifikation. Änderungen des Erfassungs- und Übermittlungsrhythmus dürfen deshalb nur mit Bezug auf die aktuell geltende Fassung beschrieben werden. | Liefert die Datengrundlage für Transparenz, mögliche Sanktionen und weitergehende Qualitätskontrollen. (G-BA: PPP-RL) |
| Qualitätskontrolle nach der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL) | Überprüft, ob die nach der PPP-RL übermittelten Angaben durch Personaleinsatz, Qualifikationen und Patienteneinstufungen gedeckt sind. | Anlassbezogene und anhaltspunktbezogene Kontrollen sowie – nach den jeweils geltenden Übergangs- und Auswahlregelungen – Stichprobenkontrollen. Umfang, Auswahlquote und Prüfzeitraum sind anhand der aktuellen Fassung der MD-QK-RL zu prüfen. | Verifiziert Angaben, die zuvor im PPP-RL-Nachweis übermittelt wurden. Damit entsteht keine vollständig identische, aber eine vertiefende zweite Prüfschicht. (G-BA: MD-QK-RL) |
| Nachweis zur Personalausstattung nach der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung | Prüft vereinbarte und tatsächliche Personalausstattung, Umsetzungsgrad sowie die zweckentsprechende Verwendung der finanzierten Personalmittel nach den Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsrechts. | Jährlicher Nachweis für das Vorjahr gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und den örtlichen Vertragsparteien; die Einzelheiten einschließlich der erforderlichen Bestätigungen ergeben sich aus der jeweils geltenden Vereinbarung. Erfasst wird grundsätzlich das für den Nachweis relevante therapeutische Personal, nicht lediglich das PPP-RL-Mindestpersonal. | Überschneidet sich bei Ist-Personal und Berufsgruppen erheblich mit der PPP-RL, verfolgt aber zusätzlich einen budget- und entgeltrechtlichen Zweck. (InEK) |
Hinzu kommen PEPP- und §-21-Datenlieferungen, Budgetunterlagen, Qualitätsberichte und weitere landes- oder einrichtungsspezifische Nachweise. Nicht jede Datenlieferung ist eine Prüfung. Für die Klinik entsteht der Aufwand jedoch unabhängig davon, wie das Verfahren juristisch bezeichnet wird.
Die Doppelprüfung ist häufig eine Doppelverwendung derselben Dokumentation
Der Gesetzgeber hat klassische Mehrfachprüfungen teilweise bereits begrenzt. So dürfen im Abrechnungsprüfverfahren bestimmte Strukturmerkmale, die zuvor in einer Strukturprüfung festgestellt wurden, nicht ohne Weiteres erneut geprüft werden. Auch die LOPS-RL sieht vor, Nachweise und Erkenntnisse aus anderen Prüfungen zu berücksichtigen.
Das beseitigt aber nicht das Kernproblem: Personaldaten werden für die PPP-RL anders abgegrenzt als für den Psych-Personalnachweis. Dienstpläne und Qualifikationen können sowohl für OPS-Strukturen als auch für PPP-RL-Kontrollen relevant sein. Patientendokumentationen dienen der Kodierung, der Einstufung in PPP-RL-Behandlungsbereiche und gegebenenfalls einer MD-Qualitätskontrolle. Unterschiedliche Empfänger, Bezugszeiträume, Datenformate und Rechtsfolgen erzeugen wiederholte Aufbereitung und Plausibilisierung.
Wie groß allein der PPP-RL-Aufwand ist, zeigt das Psychiatrie-Barometer 2025/2026, sofern die dort genannten Ergebnisse tatsächlich der veröffentlichten Ausgabe 2025/2026 entnommen sind: Die befragten Einrichtungen schätzen den Dokumentations- und Administrationsaufwand durchschnittlich auf eine Kapazität von 1,6 Vollzeitkräften; bei psychiatrischen Fachkrankenhäusern waren es im Mittel zwei Vollkräfte. Dabei handelt es sich um Selbsteinschätzungen, nicht um eine unabhängige Kostenmessung – die Größenordnung bleibt dennoch bemerkenswert. (Deutsches Krankenhausinstitut)
Warum die Kontrollen trotzdem notwendig sind
Die Argumente der Kostenträger dürfen nicht ausgeblendet werden. Beitragsgelder müssen wirtschaftlich verwendet, fehlerhafte Abrechnungen korrigiert und gleiche Wettbewerbsbedingungen für korrekt abrechnende Kliniken gewährleistet werden. Der GKV-Spitzenverband sieht Abrechnungsprüfungen zudem als Instrument, unnötige stationäre Behandlungen und Fehlbelegungen zu erkennen. Aussagen aus Stellungnahmen sollten dabei jeweils mit dem konkreten Dokument, Datum und Verfahrensstand belegt werden. (GKV-Spitzenverband)
Noch gewichtiger ist die Patientensicherheit. Mindestpersonalvorgaben helfen nur, wenn ihre Einhaltung nachvollziehbar kontrolliert wird. Zu wenig therapeutisches Personal kann Behandlungsqualität, Krisenintervention, Gewaltschutz und Genesung unmittelbar beeinträchtigen. Der GKV-Spitzenverband verweist deshalb darauf, dass eine unzureichende Besetzung die Patientensicherheit gefährden kann. (GKV-Spitzenverband)
Ein Bürokratieabbau, der lediglich Kontrollen abschafft, wäre daher zu kurz gedacht. Er könnte ausgerechnet jene Einrichtungen begünstigen, die Personalvorgaben oder Abrechnungsregeln nicht zuverlässig einhalten.
Was sich ändern müsste
Die entscheidende Frage lautet nicht: Welche Kontrolle kann ersatzlos entfallen? Sondern: Welche Tatsache muss ein Krankenhaus tatsächlich mehrfach nachweisen?
Ein sinnvoller Umbau sollte fünf Grundsätzen folgen:
- Einmal erheben, mehrfach verwenden: Ein verbindlicher Personal- und Strukturdatensatz sollte PPP-RL, Psych-Personalnachweis und OPS-Prüfungen versorgen.
- Feststellungen gegenseitig anerkennen: Was der Medizinische Dienst für denselben Standort, Zeitraum und Sachverhalt bereits belastbar geprüft hat, darf eine andere Stelle nicht erneut anfordern.
- Risikoorientiert vertiefen: Vollständige Datensätze können automatisiert auf Plausibilität geprüft werden. Akten- und Vor-Ort-Prüfungen sollten sich auf Auffälligkeiten, Veränderungen und eine ausreichende Zufallsstichprobe konzentrieren.
- Patientensicherheit priorisieren: Personalbesetzung, Krisenversorgung und sicherheitskritische Strukturen brauchen stärkere Kontrollen als rein formale Abweichungen ohne Versorgungsrisiko.
- Aufwand und Nutzen veröffentlichen: Zu jedem Prüfverfahren sollten Bearbeitungsaufwand, Zahl der Feststellungen und tatsächliche finanzielle oder qualitative Wirkung transparent ausgewiesen werden.
Die politische Ankündigung eines Bürokratieabbaus trifft damit einen realen Missstand. Erfolg hätte ein entsprechendes Gesetz aber erst dann, wenn es nicht nur einzelne Doppelprüfungen streicht, sondern die gesamte Nachweisarchitektur neu ordnet. Weniger Formulare und weniger Mehrfachaufbereitung sind mit wirksamer Kontrolle vereinbar – sofern Daten gemeinsam genutzt und Prüfungen dort vertieft werden, wo Beitragsmittel oder Patientensicherheit tatsächlich gefährdet sind.
Vertiefung: PPP-RL 2027 und Personalnachweise · Psychiatrische Qualität messen.
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