Zwangsbehandlung außerhalb der Klinik: Bundestag berät über neue Regeln

Ärztliche Zwangsmaßnahmen sollen in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses möglich werden. Bei einer Anhörung im Bundestag am 7. Oktober 2026 diskutierten Sachverständige über die geplante Änderung. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie sich der Schutz der Betroffenen mit einer möglichst schonenden medizinischen Versorgung vereinbaren lässt.

Bundesverfassungsgericht verlangt Neuregelung

Ausgangspunkt ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024. Danach ist der ausnahmslose Krankenhausvorbehalt für ärztliche Zwangsmaßnahmen in bestimmten Ausnahmefällen unverhältnismäßig. Die Verlegung in ein Krankenhaus kann selbst erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachen, die sich an einem geeigneten anderen Behandlungsort vermeiden oder deutlich reduzieren ließen. Der Gesetzgeber muss spätestens bis Ende 2026 eine Neuregelung treffen. Bis dahin gilt das bisherige Recht fort.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, den Krankenhausvorbehalt grundsätzlich beizubehalten und unter strengen Voraussetzungen Ausnahmen zu ermöglichen.

Ausnahmen unter strengen Voraussetzungen

Entscheidend ist, ob einem betroffenen Menschen durch den Krankenhausaufenthalt erhebliche gesundheitliche Nachteile drohen und ob diese in der Einrichtung, in der er untergebracht ist, vermieden oder deutlich reduziert werden können. Dort muss die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung ein dem Krankenhaus nahezu entsprechendes Niveau erreichen. Die weiteren gesetzlichen Schutzvoraussetzungen und die betreuungsgerichtliche Genehmigung bleiben wesentlich.

Kontroverse über Schutz und Selbstbestimmung

In der Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 7. Oktober 2026 wurde über die Reichweite der Ausnahmen und den Schutz vor nicht erforderlichen Zwangsmaßnahmen diskutiert. Befürworter betonen die Möglichkeit, belastende Verlegungen zu vermeiden. Kritische Stimmen verweisen auf die Risiken einer Ausweitung von Zwangsbehandlungen und die Bedeutung wirksamer Kontrolle. Die zentrale Frage ist, ob die Reform im Einzelfall tatsächlich eine weniger belastende Behandlung ermöglicht.

Rechtliche Einordnung: Keine allgemeine Erlaubnis zur ambulanten Zwangsbehandlung

Die vorgeschlagene Neuregelung betrifft ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht nach § 1832 BGB. Davon zu unterscheiden sind Maßnahmen auf Grundlage der Psychisch-Kranken-Gesetze der Länder, die eigenständigen Voraussetzungen unterliegen. Der Entwurf schafft daher keine allgemeine Befugnis zur ambulanten Zwangsbehandlung und hebt die engen Anforderungen an medizinische Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und gerichtliche Kontrolle nicht auf. Ein eigenständiges Landesvorhaben ist die geplante Reform des PsychKG in Nordrhein-Westfalen.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Krankenhausvorbehalt ausdrücklich als grundsätzlich zulässig bewertet. Es verlangt lediglich, dass in besonderen Fällen eine Ausnahme möglich wird, wenn der Krankenhausaufenthalt die körperliche Unversehrtheit erheblich beeinträchtigen würde und ein anderer geeigneter Ort vergleichbaren Schutz und eine nahezu gleichwertige Versorgung bietet.

Wie geht es weiter?

Die Beratungen im Bundestag dauern an. Eine abschließende gesetzliche Neuregelung liegt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht vor. Maßgeblich wird sein, wie eng Ausnahmen definiert und wie die Rechte der Betroffenen in der Praxis abgesichert werden.

Quellen: Deutscher Bundestag, Anhörung vom 7. Oktober 2026; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. November 2024.

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