Der Bundestag hat am 8. Oktober 2026 erstmals über das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, kurz GeDIG, beraten. Der Entwurf wurde anschließend zur weiteren Beratung an den Gesundheitsausschuss überwiesen. Beschlossen ist das Gesetz damit noch nicht.
Das Ziel ist ambitioniert: Medizinische Informationen sollen schneller, sicherer und vollständiger dort verfügbar sein, wo sie für die Behandlung gebraucht werden. Dadurch sollen die Versorgung verbessert, die Patientensicherheit erhöht und Leistungserbringer von Bürokratie entlastet werden. Der Regierungsentwurf stellt ausdrücklich eine nutzerorientierte und patientenzentrierte Digitalisierung in den Mittelpunkt.
Konkreter Nutzen für Patientinnen und Patienten
Für Patientinnen und Patienten könnte das GeDIG vor allem an den Übergängen zwischen verschiedenen Behandlern spürbar werden. Der Medikationsplan soll künftig digital in der elektronischen Patientenakte geführt und laufend aktualisiert werden. Arzt- und Entlassbriefe, Laborbefunde sowie weitere Gesundheitsdaten sollen in einheitlichen Formaten verfügbar sein. Eine elektronische Überweisung und eine digitale Ersteinschätzung sollen den Zugang zur passenden Versorgung erleichtern. Außerdem soll die Telematikinfrastruktur stabiler werden und die Kommunikation zwischen Leistungserbringern schrittweise von Fax und Papier auf sichere digitale Verfahren umgestellt werden.
Gerade in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung liegen darin Chancen. Vollständige Medikationsinformationen können Wechselwirkungen und Verordnungsfehler vermeiden. Strukturierte Entlassinformationen können verhindern, dass nach einem stationären Aufenthalt wichtige Angaben bei niedergelassenen Ärzten, Psychotherapeuten oder weiterbehandelnden Einrichtungen fehlen. Wiederholte Anamnesen könnten reduziert und Behandlungsabbrüche an den Sektorengrenzen vermieden werden.
Patientennutzen braucht Vertrauen
Der Patientennutzen entsteht jedoch nicht automatisch durch eine größere Datenmenge. Psychiatrische Diagnosen, Behandlungsverläufe und Angaben aus Psychotherapien gehören zu den sensibelsten Gesundheitsinformationen. In der politischen und fachlichen Debatte wird deshalb insbesondere darüber gestritten, wie weit Krankenkassen Daten zur Erkennung von Gesundheitsrisiken und zur Versorgungssteuerung auswerten dürfen. Das Bundesgesundheitsministerium stellt klar, dass Krankenkassen nicht ohne Einwilligung auf Inhalte der elektronischen Patientenakte zugreifen dürfen. Gleichwohl müssen Zweckbindung, Transparenz und Widerspruchsmöglichkeiten im weiteren Gesetzgebungsverfahren verständlich und eindeutig geregelt werden.
Ebenso wichtig ist, dass digitale Angebote den Zugang zur Behandlung erweitern und nicht verengen. Menschen ohne Smartphone, mit geringer Digitalkompetenz, kognitiven Einschränkungen oder akuten psychischen Krisen benötigen weiterhin erreichbare persönliche und telefonische Zugangswege. Der Entwurf sieht hierfür unter anderem Unterstützungsangebote der Ombudsstellen der Krankenkassen und Vertreterregelungen vor.
Das GeDIG kann die Versorgung sicherer und besser vernetzt machen. Entscheidend wird aber sein, ob die Technik im Alltag zuverlässig funktioniert, die Selbstbestimmung der Versicherten gewahrt bleibt und tatsächlich mehr Zeit für Behandlung entsteht. Digitalisierung ist kein eigener Patientennutzen. Sie wird es erst, wenn sie Informationsverluste verhindert, Zugänge erleichtert und den Menschen eine nachweisbar bessere Versorgung ermöglicht.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Digitalisierung im Gesundheitswesen und in der Pflege, 8. Oktober 2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/8279
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum GeDIG
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