Psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser müssen eine Nichterfüllung der quartalsbezogenen personellen Mindestvorgaben nach der PPP-RL spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals melden. Für das dritte Quartal 2026 endet diese Frist am 11. November 2026.
Die Pflicht ergibt sich aus § 11 Absatz 3 der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL). Bei einer Nichterfüllung ist die Meldung an die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen, die zuständige Landesaufsichtsbehörde und das IQTIG zu übermitteln.
Im Erfassungsjahr 2026 erfolgt diese Meldung weiterhin über das vom Gemeinsamen Bundesausschuss bereitgestellte Excel-Servicedokument. Davon zu unterscheiden ist das reguläre Nachweisverfahren: Die vollständigen PPP-RL-Nachweisdaten werden ab dem Erfassungsjahr 2026 jährlich und auf Grundlage einer technischen Spezifikation übermittelt.
Krankenhäuser sollten ihre Erfüllungsgrade für das dritte Quartal abschließend überprüfen und erforderliche Nichterfüllungsmeldungen fristgerecht vornehmen. Der G-BA hat die Termine ausdrücklich in seinen Fachinformationen dokumentiert.
Quellen: G-BA, Fachinformation zur Nichterfüllungsmeldung; G-BA, PPP-RL und Servicedokumente.