WISSENSSEITE
Die PPP-RL ist zugleich Qualitätsvorgabe, Nachweissystem und Steuerungsrahmen für das therapeutische Personal. Entscheidend ist, Mindestvorgaben, Anrechnung, Datenübermittlung und mögliche Rechtsfolgen getrennt zu steuern.
Stand: 21. Oktober 2026 · Geltendes Recht, beschlossene Änderungen und offene Umsetzungsschritte werden getrennt ausgewiesen.
Arbeitshilfe: Anrechnungsmatrix und Regelaufgaben
Berufsgruppenmatrix, Anrechnungsgrenzen und Regelaufgaben nach Anlage 4 kompakt und mit Praxisbeispielen. Unverbindliche Orientierung, keine rechtliche Beratung.
Das Wichtigste auf einen Blick
| Thema | Stand |
|---|---|
| Geltende Grundlage | Die aktuell veröffentlichte Richtlinienfassung gilt seit 1. Januar 2026. |
| Änderungen 2027 | Am 18. Juni 2026 beschlossen und am 16. Juli 2026 geändert; derzeit vom G-BA noch als „nicht in Kraft“ ausgewiesen. |
| Jahresnachweis | Seit 2026 strukturierte Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 PPP-RL auf Basis der IQTIG-Spezifikation. |
| Nichterfüllung | Zusätzliche quartalsbezogene Meldung nach § 11 Absatz 3 PPP-RL über ein Servicedokument. |
| Teil B | Die stations- und monatsbezogene Dokumentation entfällt seit dem Erfassungsjahr 2026. |
| Grundsatz | Mindestvorgaben sind keine vollständige Personalbemessung und kein Zielwert für die gesamte Behandlung. |
Aktualisiert am 24. Oktober 2026 – Rechtsstand und Planung 2027
Erfüllungsgrade: geltende und beschlossene Stufen
Der G-BA hat am 18. Juni 2026 (geändert am 16. Juli 2026) eine zweijährige Verlängerung der Übergangsphase beschlossen. Der Änderungsbeschluss ist nach dem veröffentlichten Status des G-BA noch nicht in Kraft. Die geplante Wirkung ab 1. Januar 2027 steht daher unter dem Vorbehalt des formellen Inkrafttretens.
| Zeitraum | Derzeit geltende Stufe | Beschlossene Neuregelung |
|---|---|---|
| 2026 | 90 % | 90 % |
| 2027–2028 | 95 % | 90 % |
| 2029–2030 | 100 % | 95 % |
| Ab 2031 | 100 % | 100 % |
Die Quoten beziehen sich auf die einschlägigen Mindestvorgaben. Fachgebiets-, Berufsgruppen- und Sonderregelungen bleiben gesondert zu beachten. Die Verlängerung ist keine Aussetzung der finanziellen Rechtsfolgen bei Nichterfüllung.
Sanktionen, Ausnahmen und Nachweise
Die finanziellen Folgen einer Nichterfüllung sind insbesondere in § 13 PPP-RL geregelt. Für die Bewertung sind Erfassungsjahr, Fachgebiet, Berufsgruppe, geltende Einführungsstufe und mögliche Ausnahmetatbestände maßgeblich. Die beschlossene Verschiebung des Erfüllungsgrades ändert nicht automatisch die seit 2026 vorgesehenen Sanktionsregelungen. Besondere Bestimmungen, unter anderem für Nachtdienst und Psychosomatik, sind gesondert zu prüfen.
Für das Erfassungsjahr 2026 ist die Jahreslieferung nach IQTIG-Spezifikation vorgesehen; eine quartalsbezogene Meldung bei Nichterfüllung erfolgt weiterhin über das G-BA-Servicedokument. Die jeweils einschlägigen Abgabe- und Korrekturfristen sind anhand der aktuellen Richtlinienfassung zu prüfen.
Technische Spezifikationen
- Erfassungsjahr 2026: IQTIG V05, Stand 22. September 2026.
- Erfassungsjahr 2027: IQTIG V01, Stand 30. September 2026.
Psychosomatik 2027
Die beschlossene Weiterentwicklung sieht künftig sieben Behandlungsbereiche (P1 bis P7) statt bisher vier vor: fünf vollstationäre und zwei teilstationäre Bereiche. Minutenwerte und Zuordnungskriterien verändern sich; eine Überleitung nach alten Bereichsbezeichnungen allein ist nicht belastbar. Zur ausführlichen Analyse mit Minutenwerten.
Prüfliste für das Personalcontrolling
- Rechtsstand des Änderungsbeschlusses vor der Anwendung 2027 erneut prüfen.
- Personalbedarf für 90-%-Planungsszenario und geltenden 95-%-Rechtsstand getrennt berechnen.
- Erfüllung je Fachgebiet, Berufsgruppe und Quartal auswerten; Ausnahmen dokumentieren.
- Anrechnung, Qualifikationen und Nachtdienst gesondert plausibilisieren.
- Behandlungsbereiche der Psychosomatik und OPS-Einstufungen für 2027 simulieren.
- Jahreslieferung, Nichterfüllungsmeldung und BPflV-Personalnachweis getrennt prüfen.
Amtliche Grundlagen: G-BA-Beschluss 2027 und Rechtsstatus · geltende PPP-RL · G-BA-Erläuterung vom 3. Juli 2026.
1. Auftrag und Geltungsbereich
Rechtsgrundlage ist § 136a Absatz 2 SGB V. Die Richtlinie gilt für voll- und teilstationäre Einrichtungen der Erwachsenenpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychosomatik. Sie definiert Mindestpersonal für therapeutische Berufsgruppen und soll die Behandlungsqualität sichern.
Der G-BA weist ausdrücklich darauf hin, dass die Mindestvorgaben keine Anhaltszahlen zur Personalbemessung sind. Eine rechnerische Erfüllung belegt daher nicht, dass das Personal für Versorgungsauftrag, Ausfallrisiken, Nacht- und Wochenenddienste, 1:1-Betreuungen, Dokumentation und zusätzliche Aufgaben insgesamt ausreicht.
2. Wie der Personalbedarf entsteht
Der Sollbedarf wird nicht aus einer einzigen Betten- oder Fallzahl abgeleitet. Maßgeblich sind die behandelten Patientinnen und Patienten, ihre Zuordnung zu Behandlungsbereichen, die zugehörigen Minutenwerte und die definierten Berufsgruppen. Deshalb kann der Bedarf auch bei gleichbleibender Belegung steigen oder sinken, wenn sich Behandlungsstruktur und Schweregrad verschieben.
| Baustein | Steuerungsfrage |
|---|---|
| Behandlungsbereich | Sind Einstufung und medizinische Dokumentation plausibel und einheitlich? |
| Belegung und Behandlungstage | Stimmen Quellsystem, Stichtage und Quartalsabgrenzung überein? |
| Minutenwerte | Wurde die zutreffende Fassung der Anlage 1 verwendet? |
| Berufsgruppe | Ist das Personal der richtigen Berufsgruppe und Organisationseinheit zugeordnet? |
| Anrechnung | Sind Qualifikation, Einsatzgebiet, Leitung, Ausfallzeit und Sonderregeln berücksichtigt? |
| Erfüllungsgrad | Wird die Einhaltung je Einrichtung, Quartal und Berufsgruppe ausgewertet? |
3. Anrechnung von Personal
Die Richtlinie enthält begrenzte Möglichkeiten, Personal berufsgruppenübergreifend oder in Ausbildung anzurechnen. Seit 2026 wurden diese Möglichkeiten erweitert. Nach der G-BA-Darstellung dürfen Fach- und Hilfskräfte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 5 Prozent auf den ärztlichen Dienst angerechnet werden; im Pflegedienst wurde die Anrechnungsoption von 10 auf 15 Prozent erhöht. Auch einschlägige Aus- und Weiterbildungen können stärker berücksichtigt werden.
Sonderregeln sind kein pauschaler Verschiebebahnhof. Kliniken sollten eine Anrechnungsmatrix führen, die Qualifikation, Einsatz, Zeitraum, Berufsgruppe und konkrete Rechtsgrundlage dokumentiert.
Neue Arbeitshilfe: PPP-RL-Anrechnungsmatrix und Regelaufgaben 2026 ansehen – mit Berufsgruppenübersicht, Anrechnungsgrenzen, typischen Aufgabenfeldern und Prüfschritten. Unverbindliche Orientierung, keine rechtliche Beratung; maßgeblich ist die geltende PPP-RL.
4. Nachweis- und Meldewege
- Jahresnachweis nach § 11 Absatz 2 PPP-RL: strukturierte Übermittlung nach der IQTIG-Spezifikation.
- Meldung nach § 11 Absatz 3 PPP-RL: quartalsbezogene Mitteilung einer Nichterfüllung über das G-BA-Servicedokument.
- Psych-Personalnachweis nach § 18 Absatz 2 BPflV: separater Nachweis gegenüber InEK und Budgetparteien über vereinbarte und tatsächliche Stellenbesetzung, Umsetzungsgrad und Mittelverwendung.
Die Verfahren überschneiden sich, sind aber nicht identisch. Ein gemeinsamer Datenhaushalt ist sinnvoll; Erzeugung, Freigabe und Archivierung der jeweiligen Nachweise müssen dennoch getrennt organisiert werden.
5. Beschlossene Änderungen für 2027
Der G-BA hat am 18. Juni 2026 Änderungen beschlossen und den Beschluss am 16. Juli 2026 geändert. Im Mittelpunkt stehen:
- Psychosomatik: Intensität und Komplexität der Therapie sollen bei der Eingruppierung differenzierter berücksichtigt werden.
- Anrechenbarkeit: Bestimmte befristete Möglichkeiten sollen verlängert werden, darunter Pflegehilfskräfte im Nachtdienst und Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
- Ausnahmetatbestände: Voraussetzungen und Nachweisführung bei außergewöhnlichen kurzfristigen Personalausfällen sollen präzisiert und vereinfacht werden.
- Technik: Die IQTIG-Spezifikation 2027 muss in Software, Datenhaushalt und Prüfprozesse übersetzt werden.
Status: Die G-BA-Beschlussseite kennzeichnet die Änderungen derzeit noch als „nicht in Kraft“. Vor verbindlicher Anwendung sind Nichtbeanstandung und Veröffentlichung zu prüfen.
6. Nichterfüllung, Ausnahmen und Sanktionen
§ 13 PPP-RL regelt Folgen der Nichterfüllung. Eine pauschale Aussage, Sanktionen seien vollständig wirksam oder vollständig ausgesetzt, ist zu ungenau. Zu prüfen sind die betroffene Mindestvorgabe, der Zeitraum und die jeweilige Übergangsregelung. Nach G-BA-Angaben werden bis Ende 2027 keine Folgen bei Nichteinhaltung der Mindestvorgaben im Nachtdienst festgelegt.
Ausnahmetatbestände ersetzen keine Dokumentation. Ereignis, Zeitraum, betroffene Berufsgruppen, Kausalität und Gegenmaßnahmen sollten zeitnah festgehalten werden.
7. Schnittstelle zu Budget und Personalnachweis
Die PPP-RL ist eine Qualitätsvorgabe. Daneben verlangt § 18 Absatz 2 BPflV einen budgetrechtlichen Personalnachweis. Dieser umfasst vereinbarte und tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellen, den Umsetzungsgrad sowie die zweckentsprechende Verwendung vereinbarter Mittel. PPP-RL-Erfüllung und budgetrechtliche Stellenbesetzung sind daher verwandt, aber nicht deckungsgleich.
8. Steuerungscockpit
| Rhythmus | Mindestens zu prüfen |
|---|---|
| Monatlich | Belegung, Einstufungen, Sollpersonal, Ist-VK, Ausfallzeiten, offene Stellen und Berufsgruppenrisiken |
| Vor Quartalsende | Anrechnungen, Organisationszuordnung, Ausnahmefälle, Nachtdienst und drohende Nichterfüllung |
| Nach Quartalsende | Endgültige Werte, Freigabeprozess, Abweichungsanalyse und Maßnahmenplan |
| Jährlich | IQTIG-Lieferung, Psych-Personalnachweis, Abschlussprüferbestätigung und Budgetabgleich |
| Bei Änderungen | Richtlinienversion, Spezifikation, KIS-/Dienstplandaten, Mappingtabellen und Arbeitsanweisungen |
Arbeitshilfe: Prüfungen und Personalnachweise im Vergleich
Arbeitshilfe · Stand: 28. Oktober 2026
Nicht jede Prüfung verfolgt denselben Zweck. Für die Organisation ist zu unterscheiden, ob die einzelne Rechnung, ein abrechnungsrelevantes Strukturmerkmal, eine Qualitätsanforderung oder die Verwendung von Personalmitteln betroffen ist. Ein erfolgreiches Verfahren ersetzt die anderen Nachweise nicht automatisch.
| Verfahren und Zweck | Rechtsgrundlage | Umfang und typische Unterlagen | Empfänger / Prüfer | Mögliche Folgen |
|---|---|---|---|---|
| Rechnungsprüfung der Krankenkasse: formale und sachliche Plausibilität | § 301 SGB V; Abrechnungsbestimmungen und Verträge | Einzelrechnung, übermittelte Falldaten und Begründungen; kein eigenständiger Nachweis der gesamten Personalausstattung | Krankenkasse; bei medizinischen Fragen gegebenenfalls Beauftragung des MD | Rückfragen, Zahlungsstreit oder Rechnungskorrektur; ein MD-Auftrag ist davon zu unterscheiden |
| MD-Einzelfallprüfung: medizinische und abrechnungsbezogene Fragen | § 275c SGB V und geltende PrüfvV | Beauftragter Fall und Prüffrage, etwa stationäre Behandlungsnotwendigkeit, Dauer, Kodierung und dokumentierte Leistung | Medizinischer Dienst im Auftrag der Krankenkasse | Gutachten; gegebenenfalls Erlöskorrektur und weitere gesetzlich vorgesehene Folgen |
| OPS-Strukturprüfung: Voraussetzungen bestimmter Kodes | § 275a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 SGB V; maßgeblicher OPS und MD-Richtlinien | Nur die jeweils prüfpflichtigen Strukturmerkmale, etwa Qualifikationen und organisatorische Voraussetzungen; keine pauschale Prüfung sämtlicher psychiatrischer Leistungen | Medizinischer Dienst; Bescheid und gegebenenfalls Bescheinigung | Bedeutung für die Abrechenbarkeit der betroffenen Kodes; Geltungszeitraum und Änderungen beachten |
| MD-Qualitätsprüfung, etwa zur PPP-RL: Einhaltung von Qualitätsanforderungen | § 275a SGB V; MD-QP-RL und jeweilige Qualitätsrichtlinie | Beauftragte Qualitätsanforderungen; Nachweise, Daten und gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfung | Medizinischer Dienst im jeweiligen Prüfauftrag | Prüfergebnis und gegebenenfalls Maßnahmen nach der betroffenen Qualitätsrichtlinie; keine automatische Gleichsetzung mit einer Rechnungskürzung |
| PPP-RL-Nachweis und Nichterfüllungsanzeige: laufende Qualitätssicherung | § 11 PPP-RL einschließlich geltender Übergangsregelungen | Soll-/Ist-Personal und Erfüllung nach dem jeweiligen Erfassungsjahr; Jahresdatenübermittlung und gesonderte Anzeige einer Nichterfüllung auseinanderhalten | IQTIG beziehungsweise die nach PPP-RL jeweils vorgesehenen Empfänger | Nachweispflichten und gegebenenfalls Folgen der Nichterfüllung nach der geltenden Richtlinienfassung |
| Psych-Personalnachweis: Stellenbesetzung und Mittelverwendung | § 18 Abs. 2 BPflV; Psych-Personalnachweis-Vereinbarung | Vereinbarte und tatsächliche jahresdurchschnittliche Vollkräfte nach Berufsgruppen, Umsetzungsgrad, zweckentsprechende Mittelverwendung und Bestätigung des Jahresabschlussprüfers | InEK und örtliche Budgetvertragsparteien; Jahresabschlussprüfer für die Bestätigung | Budgetrechtliche Bewertung; mögliche finanzielle Konsequenzen richten sich nach Gesetz und Vereinbarung |
Aktuelle Bezeichnung: Die frühere MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL) heißt seit der zum 1. August 2026 wirksamen Änderung MD-Qualitätsprüfungs-Richtlinie (MD-QP-RL). Ältere Unterlagen können noch die frühere Bezeichnung verwenden.
Organisationsempfehlung: Eine gemeinsame Nachweisablage führen, aber je Verfahren Prüffrage, Zeitraum, Berufsgruppenabgrenzung, Datenstand, Empfänger und Freigabe getrennt kennzeichnen. Identische Ausgangsdaten dürfen nicht mit identischen Berechnungs- und Nachweisregeln verwechselt werden.
- Prüfauftrag und Rechtsgrundlage zuerst erfassen; keine Unterlagenpakete ohne Bezug zur konkreten Anforderung zusammenstellen.
- Personalwesen, Dienstplanung, Medizincontrolling und Finanzwesen auf eine abgestimmte Datenbasis bringen; Abweichungen zwischen Qualitäts- und Budgetnachweisen erklären.
- Vorhandene Bescheinigungen und Prüfergebnisse benennen. § 275a SGB V sieht eine abgestimmte Durchführung und die wechselseitige Nutzung von Erkenntnissen vor.
- Frist, Übermittlungsbeleg, Rückfragen und abschließende Entscheidung in einem gemeinsamen Register dokumentieren.
Originalquellen: § 275a SGB V · § 275c SGB V · G-BA: MD-QP-RL · G-BA: PPP-RL · InEK: Psych-Personalnachweis.
9. Originalquellen
- G-BA: PPP-RL, Anlagen, FAQ und Servicedokumente
- G-BA: Beschluss zu den Änderungen für 2027
- G-BA: Erläuterung der Änderungen für 2027
- IQTIG: Spezifikation der Strukturabfrage 2027
- InEK: Psych-Personalnachweis ab 2020
Vertiefende Beiträge
- PPP-RL 2027: Änderungen und Psychosomatik
- IQTIG-Spezifikation für 2027
- Prüfungen und Nachweise in der Psychiatrie
- G-BA-Fachtermin zur PPP-RL
Hinweis: Für verbindliche Entscheidungen sind die jeweils aktuellen amtlichen Fassungen maßgeblich.
← Zurück zu Wissen, Recht & Arbeitsmitteln