Am 1. November 2026 tritt die Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen in Kraft. Sie wurde am 30. Oktober im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ändert unter anderem die Approbationsordnung für Ärzte.
Für ärztliche Anerkennungsverfahren sind insbesondere folgende Änderungen relevant:
Unterlagen: Nach dem neuen § 33a können Unterlagen als Abschriften oder elektronisch eingereicht werden. Deutsch- und englischsprachige Dokumente benötigen grundsätzlich keine Übersetzung. In begründeten Ausnahmefällen darf die Behörde eine deutsche Übersetzung verlangen. Bei begründeten Zweifeln dürfen Originale oder beglaubigte Abschriften nachgefordert werden.
Approbationsantrag: § 39 sieht ausdrücklich die schriftliche oder elektronische Antragstellung vor.
Kenntnisprüfung: § 37 wird neu gefasst. Die mündlich-praktische Prüfung umfasst neben medizinischen Inhalten ausdrücklich ärztliche Gesprächsführung, eine vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung und die Kommunikation mit Angehörigen sowie anderen Gesundheitsberufen.
Übergang: Für Personen, die bis einschließlich 31. Oktober 2026 einen ärztlichen Approbations- oder Erlaubnisantrag gestellt haben, gilt nach § 42 Absatz 2 die bisherige Verordnungsfassung weiter.
Die Änderungen betreffen auch psychiatrische Krankenhäuser, die Ärztinnen und Ärzte mit ausländischen Abschlüssen einstellen. Personalabteilungen sollten laufende Verfahren nach Antragsdatum unterscheiden. Die Anerkennung einer ausländischen Facharztqualifikation ist davon gesondert zu betrachten.
Quellen: Verordnung und Änderungstext, BGBl. 2026 I Nr. 326 · BMG-Veröffentlichung · Amtliche Verkündung