Psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser können NUB-PEPP-Anfragen für das Jahr 2027 noch bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) übermitteln. Das Anfrageverfahren nach § 6 Absatz 4 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) wurde am 1. September 2026 eröffnet. Eine Übermittlung ist ausschließlich über das InEK-Datenportal möglich.
Was Krankenhäuser jetzt beachten müssen
Die Anfrage muss die Neuheit der Methode, die betroffene Patientengruppe, die entstehenden Mehr- und Minderkosten sowie die Gründe erläutern, weshalb die Leistung über die bestehenden PEPP-Entgelte nicht sachgerecht vergütet wird. Reine Leistungsaufzählungen oder pauschale Kostenhinweise reichen nicht aus. Können Kosten noch nicht abschließend beziffert werden, lässt das InEK alternativ eine ausführliche und nachvollziehbare Aufwandsbeschreibung zu.
Entscheidend ist der erfolgreiche Eingang beim InEK. Das bloße Speichern einer Anfrage im Portal genügt nicht. Krankenhäuser sollten die Übermittlung und den Status im Portal unmittelbar kontrollieren. Die Verfahrenseckpunkte enthalten zudem eine besondere Ausschlussregel: Erfolgt die Prüfung der erfolgreichen Übermittlung erst nach Ablauf des 2. November, gilt die Anfrage als nicht gestellt.
Auch bereits vereinbarte Entgelte überprüfen
Die NUB-PEPP-Anfrage gilt jeweils nur für das PEPP-System des Folgejahres. Wurde für 2026 ein krankenhausindividuelles Entgelt vereinbart und ist die Methode weiterhin nicht sachgerecht im PEPP-System abgebildet, ist für 2027 eine erneute Anfrage erforderlich. Das InEK will die Prüfergebnisse grundsätzlich bis zum 31. Januar 2027 über das Datenportal bereitstellen.
Ein positives Prüfergebnis führt nicht automatisch zu einer zusätzlichen Vergütung. Die konkrete Höhe eines zeitlich befristeten, krankenhausindividuellen Entgelts ist mit den örtlichen Vertragsparteien zu vereinbaren.
NUB-PEPP und DRG-NUB unterscheiden
Die Frist am 31. Oktober betrifft auch reguläre NUB-Anfragen im DRG-System nach § 6 Absatz 2 KHEntgG. Dort gibt es für bestimmte Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP) eine gesonderte Frist bis zum 30. April. Für NUB-PEPP-Anfragen nach BPflV gilt diese Sonderfrist nicht.
Quellen: InEK: Verfahrenseckpunkte NUB-PEPP 2027 (1. September 2026) · InEK: Anfrageformular und Hinweise · InEK-Datenportal.
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