Das geplante Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen stärker in konkrete Versorgungsprozesse übersetzen. Im Mittelpunkt stehen die elektronische Patientenakte, digitale Zugangswege, elektronische Überweisungen, eine digitale Bedarfseinschätzung, bessere Datennutzung und neue Interoperabilitätsvorgaben.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8279 vom 30. September 2026 vor. Am 14. Oktober 2026 befasst sich der Gesundheitsausschuss in einer öffentlichen Anhörung mit dem Vorhaben. Grundlage sind der Regierungsentwurf sowie Stellungnahmen unter anderem von GKV-Spitzenverband, AOK-Bundesverband, BKK Dachverband, vdek, DKG und weiteren Verbänden. Bundestag: Gesetzentwurf 21/8279, Bundestag: Anhörung im Gesundheitsausschuss
Was geregelt werden soll
Ein zentrales Element ist der neue § 345a SGB V zum digitalen Versorgungseinstieg. Krankenkassen sollen ihren Versicherten ab dem 1. Februar 2028 über die Benutzeroberfläche der elektronischen Patientenakte einen digitalen Zugang zur Versorgung anbieten. Dieser soll insbesondere Terminbuchungen, eine standardisierte Ersteinschätzung und den Zugriff auf elektronische Überweisungen ermöglichen. Ergebnisse der Ersteinschätzung können in der ePA gespeichert werden; eine weitergehende Personalisierung mit ePA- und Kassendaten soll eine Einwilligung voraussetzen. Gesetzentwurf, § 345a SGB V
Mit § 360a SGB V soll die elektronische Überweisung eingeführt werden. Ab dem 1. September 2029 sollen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte Überweisungen grundsätzlich elektronisch ausstellen, abrufen und übermitteln, sobald die technischen Komponenten bereitstehen. Für Krankenhäuser ist auffällig: Eine elektronische Einweisung in die stationäre Versorgung ist im Entwurf nicht entsprechend mitgeregelt. Genau diese Lücke kritisieren Bundesrat und DKG als Bruch an der ambulant-stationären Schnittstelle. Gesetzentwurf, § 360a SGB V, DKG-Stellungnahme
Die digitale Bedarfseinschätzung wird in den geplanten §§ 360b und 360c SGB V geregelt. Sie soll Behandlungsbedarf, Dringlichkeit und geeignete Versorgungsebene bestimmen und perspektivisch über die 116117 sowie über den digitalen Versorgungseinstieg erreichbar sein. KBV und GKV-Spitzenverband sollen innerhalb von zwölf Monaten nach Verkündung Anforderungen vereinbaren. Der Bundesrat warnt allerdings, dass damit technische Strukturen für eine künftige Primärversorgung geschaffen werden könnten, bevor die politische Grundsatzentscheidung abgeschlossen ist. Gesetzentwurf, §§ 360b, 360c SGB V
Weitere Bausteine betreffen die Datennutzung. Über § 25b SGB V sollen Krankenkassen Gesundheitsdaten, ePA-Daten und freiwillig bereitgestellte Daten, etwa aus Wearables, für präventionsorientierte Programme nutzen können. Konkrete Therapieempfehlungen oder Empfehlungen einzelner Leistungserbringer sollen dabei nicht erlaubt sein. Mit § 284a SGB V werden zudem sogenannte Reallabore der Krankenkassen vorgesehen, in denen neue datenbasierte Verfahren unter Aufsicht erprobt werden können. Gesetzentwurf, §§ 25b, 284a SGB V
Auch die elektronische Patientenakte soll erweitert werden. Vorgesehen sind unter anderem neue Datenübermittlungen an die ePA, die Nutzung von ePA-Daten in digitalen Gesundheitsanwendungen mit Einwilligung sowie grenzüberschreitende Zugriffe im Behandlungskontext ab 26. März 2029. Für Kliniken relevant sind dabei insbesondere elektronische Arztbriefe, Entlassbriefe, Medikationsdaten und Behandlungsberichte. Gesetzentwurf, §§ 350 ff. SGB V
Hinzu kommen Kommunikations- und Interoperabilitätsvorgaben. Leistungserbringer, Krankenkassen und weitere Akteure sollen stärker über sichere digitale Verfahren kommunizieren. Die Übermittlung medizinischer und pflegerischer Daten per Fax soll zwölf Monate nach Verkündung grundsätzlich nicht mehr zulässig sein, sofern sichere Verfahren verfügbar sind. Die geplanten §§ 386a und 386c SGB V verpflichten Hersteller zudem, Gesundheitsdaten interoperabel bereitzustellen und Umgehungen dieser Pflicht zu unterlassen. Gesetzentwurf, §§ 386a, 386c SGB V
Unterschiedliche Perspektiven
Die Bundesregierung stellt den Patientennutzen in den Vordergrund: Informationen sollen vollständiger, schneller und sicherer verfügbar sein. Ziel ist eine bessere Behandlungssteuerung, mehr Patientensicherheit, weniger Medienbrüche und eine bessere Nutzung von Gesundheitsdaten für Versorgung, Forschung und Innovation. Das GeDIG ist damit nicht nur ein Technikgesetz, sondern ein Steuerungsgesetz. BMG: GeDIG
Die Krankenkassenseite unterstützt den Grundansatz weitgehend, fordert aber teilweise mehr Verbindlichkeit und mehr Datennutzung. Der GKV-Spitzenverband begrüßt die Verbindung von digitaler Infrastruktur, ePA, digitalem Versorgungseinstieg und Datennutzung, warnt aber vor einer alleinigen technischen Verantwortung der KBV bei der digitalen Bedarfseinschätzung. Diese müsse neutral, bundeseinheitlich und unabhängig von Anbieterinteressen organisiert werden. Der AOK-Bundesverband sieht im digitalen Versorgungseinstieg eine zentrale Funktion der ePA, fordert aber ebenfalls eine tragfähige Governance. Der BKK Dachverband bewertet das GeDIG als wichtigen Schritt für eine patientenorientierte digitale Versorgung und fordert eine stärkere Nutzung der ePA für Prävention und Versorgung. GKV-Spitzenverband-Stellungnahme, AOK-Bundesverband-Stellungnahme, BKK Dachverband
Die Krankenhausseite unterstützt Digitalisierung grundsätzlich, sieht aber erhebliche Umsetzungsrisiken. Die DKG kritisiert, dass neue Pflichten für ePA, Kommunikation, Qualitätssicherung, Schulung und Softwareintegration erhebliche Kosten auslösen, ohne dass eine ausreichende Finanzierung vorgesehen sei. Außerdem bemängelt sie, dass die digitale Bedarfseinschätzung zu stark ambulant gedacht sei und die Krankenhausperspektive, insbesondere Notaufnahme und sektorenübergreifende Steuerung, nicht ausreichend einbeziehe. Besonders relevant ist die Kritik an der fehlenden elektronischen Einweisung: Ein digitaler Versorgungspfad bleibt unvollständig, wenn die stationäre Aufnahme nicht konsequent mitgedacht wird. DKG-Stellungnahme
Für Patientinnen und Patienten kann das GeDIG spürbare Vorteile bringen: weniger Papier, bessere Verfügbarkeit von Befunden, schnellere Zugänge, bessere Anschlussversorgung und mehr Transparenz. Gleichzeitig entstehen neue Anforderungen an Einwilligung, digitale Kompetenz, Datenschutz und verständliche Nutzerführung. Gerade in der Psychiatrie und Psychosomatik darf ein digitaler Zugang nicht zur Hürde werden. Menschen in akuten Krisen, mit kognitiven Einschränkungen, schweren Depressionen, Psychosen, Suchtproblemen oder suizidalen Gedanken brauchen niedrigschwellige, verlässliche und auch analoge Zugangswege.
Bedeutung für Psychiatrie und Psychosomatik
Das GeDIG ändert nicht unmittelbar PEPP, PPP-RL oder die Psych-Personalnachweise. Es kann aber die Steuerung psychiatrischer und psychosomatischer Versorgung mittelbar deutlich beeinflussen.
Relevant ist vor allem die digitale Bedarfseinschätzung. Wenn sie künftig darüber mitentscheidet, welche Versorgungsebene empfohlen wird, muss sie psychiatrische Krisen, Suizidalität, Sucht, psychosomatische Notlagen und komplexe Komorbidität zuverlässig erkennen. Sonst besteht das Risiko von Fehlsteuerung: zu spät in die Notfallversorgung, zu spät in die fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung oder unnötig in stationäre Strukturen.
Auch die ePA kann in der Psychiatrie wichtig werden. Entlassbriefe, Medikationspläne, Vorbehandlungen, Krisenpläne und somatische Komorbiditäten sind für sichere Behandlung zentral. Der Nutzen hängt aber davon ab, ob Daten aktuell, strukturiert und im Alltag wirklich verfügbar sind. Für Kliniken bedeutet das: ePA-Prozesse, Entlassmanagement, Medikationsdokumentation und Schnittstellen zur ambulanten Weiterbehandlung müssen organisatorisch vorbereitet werden.
Für die Psychotherapie enthält die Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes zudem einen spezifischen Hinweis: Das Antrags- und Gutachterverfahren in der ambulanten Psychotherapie solle bis Ende 2027 digitalisiert werden. Das wäre zwar keine Krankenhausregelung, könnte aber die Anschlussversorgung nach stationärer oder teilstationärer Behandlung beeinflussen. GKV-Spitzenverband-Stellungnahme
Gesetzgebungsverlauf
Der Gesetzgebungsprozess begann mit dem Referentenentwurf und einer breiten Verbändeanhörung im Frühjahr 2026. Das BMG dokumentiert zahlreiche Stellungnahmen, unter anderem von DKG, GKV-Spitzenverband, AOK, BKK, vdek und DGPPN. Der Regierungsentwurf wurde dem Bundestag am 30. September 2026 als Drucksache 21/8279 vorgelegt. Am 14. Oktober 2026 folgt die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss. Danach stehen die weitere Ausschussberatung, mögliche Änderungen, die abschließende Bundestagsbefassung, die Bundesratsbefassung und die Verkündung aus. BMG: GeDIG-Verfahren, Bundestag: Anhörung
Einordnung
Das GeDIG ist ein wichtiger Schritt, weil es digitale Infrastruktur stärker mit konkreten Versorgungsprozessen verbindet. Der Patientennutzen ist erkennbar: bessere Informationen, weniger Medienbrüche, strukturiertere Zugänge und potenziell schnellere Versorgung. Gleichzeitig entscheidet sich der Erfolg nicht im Gesetzestext allein, sondern in der Umsetzung.
Für psychiatrische und psychosomatische Kliniken sind drei Punkte entscheidend: Erstens muss die digitale Bedarfseinschätzung psychische Krisen fachlich angemessen abbilden. Zweitens dürfen neue Dokumentations- und Kommunikationspflichten nicht ohne Finanzierung und praxistaugliche Schnittstellen auf die Einrichtungen verlagert werden. Drittens muss die stationäre Versorgung, einschließlich Einweisung und Entlassmanagement, vollständig in digitale Pfade integriert werden.
Wenn das gelingt, kann das GeDIG Versorgung tatsächlich verbessern. Wenn nicht, droht ein weiteres digitales Pflichtengerüst, das Patientennutzen verspricht, aber in den Einrichtungen vor allem zusätzlichen Aufwand erzeugt.
Hintergrund zur Digitalisierung: ePA in der Psychiatrie: Datenschutz und Verantwortung · GeDIG: Patientennutzen und Vertrauen.
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