Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 15. Oktober 2026 beschlossen, das Konsiliarverfahren vor ambulanter Psychotherapie zu vereinfachen. Die Richtlinienänderung ist noch nicht in Kraft.
Der neu gefasste § 32 der Psychotherapie-Richtlinie beschränkt den Bericht auf behandlungsrelevante Angaben. Er soll ausschließlich an die behandelnde Psychotherapeutin oder den behandelnden Psychotherapeuten gehen; eine gesicherte elektronische Übermittlung wird möglich.
Für die Anschlussversorgung nach einem Klinikaufenthalt ist eine bereits gesetzlich geregelte Ausnahme wichtig: Ein Konsiliarverfahren entfällt bei vertragsärztlicher Überweisung oder wenn ein Krankenhaus im Anschluss an eine psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Behandlung ambulante Psychotherapie empfiehlt. Der G-BA übernimmt diese Ausnahme in die Richtlinie.
Die Richtlinienänderung tritt nach rechtlicher Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Einzelheiten der Umsetzung einschließlich der Digitalisierung regeln KBV und GKV-Spitzenverband.
Quellen: G-BA – Erläuterung der gesetzlichen Ausnahme · G-BA – Beschluss und Inkrafttretensstatus · Beschlusstext, §§ 32 und 39
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