HiB-Entwurf: Psychiatrische Modellvorhaben sollen ohne gesetzliche Laufzeitgrenze möglich werden

Das Bundesgesundheitsministerium will psychiatrische Modellvorhaben verstetigen und Verwaltungspflichten reduzieren. Der HiB-Referentenentwurf vom 30. Oktober 2026 sieht dafür Änderungen an den §§ 63 ff. SGB V vor. Beschlossen sind sie noch nicht.

Die Änderungen und ihre Begründungen:

  • § 63: Die regelmäßige Vertragsvorlage bei Aufsichtsbehörden soll entfallen. Diese könnten Unterlagen weiterhin bei Bedarf anfordern. Die allgemeine Befristung bleibt bestehen.
  • § 64: Verweise auf Schiedsstellen werden an die Neuordnung des Schiedswesens angepasst.
  • §§ 64a und 64c: Auch hier werden Verweise auf das Schiedsgremium angepasst.
  • § 64b: Die bisherige Befristung psychiatrischer Modellvorhaben auf regelmäßig höchstens 15 Jahre samt Verlängerungsverfahren soll entfallen. Laut Begründung sollen laufende Modelle Planungssicherheit erhalten und regionale Versorgungskonzepte dauerhaft möglich werden. Neue Modelle und Regional- beziehungsweise Globalbudgets könnten weiterhin vereinbart werden.
  • §§ 64d und 64e: Keine unmittelbaren Änderungen vorgesehen.
  • Neuer § 64f: Qualifizierte Physiotherapeuten sollen den Direktzugang in grundsätzlich höchstens dreijährigen Modellvorhaben erproben. Die Evaluation soll Erkenntnisse für eine mögliche Regelversorgung liefern.
  • § 65: Die wissenschaftliche Begleitung bleibt verpflichtend. Bei psychiatrischen Modellen soll insbesondere die laufende Evaluation belastbar abgeschlossen werden.

Die Entfristung nach § 64b bedeutet keine automatische Überführung in die Regelversorgung oder Finanzierungsgarantie.

Hintergrund: Modellvorhaben nach § 64b SGB V.

Quelle: BMG-Referentenentwurf, Änderungstext Seiten 17–19, Begründung Seiten 162–165.

Redaktion Psychiatrie-News.de · Erstellt mit KI-Unterstützung und redaktionell geprüft.

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