Zuranolon bei postpartaler Depression: IQWiG sieht Zusatznutzen bislang nicht als belegt an

5. November 2026 | Arzneimittel & Forschung

Für den Wirkstoff Zuranolon (Zurzuvae) zur Behandlung postpartaler Depressionen läuft derzeit das frühe Nutzenbewertungsverfahren nach § 35a SGB V. Die Frist für schriftliche Stellungnahmen beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) endet am 5. November 2026.

Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) veröffentlichte seine Dossierbewertung am 15. Oktober 2026. Ergebnis: Ein Zusatznutzen von Zuranolon gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist nicht belegt.

Die Nutzenbewertung unterscheidet zwei Patientinnengruppen. Bei leichter depressiver Symptomatik ist Best Supportive Care die zweckmäßige Vergleichstherapie. Bei mittelschwerer bis schwerer Symptomatik ist eine individualisierte Therapie unter Auswahl von Best Supportive Care und einem selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmer (SSRI) vorgesehen.

Die mündliche Anhörung beim G-BA ist für den 23. November 2026 angesetzt. Die Beschlussfassung wird Anfang Januar 2027 erwartet.

Die IQWiG-Feststellung „Zusatznutzen nicht belegt“ bedeutet nicht, dass der Wirkstoff grundsätzlich unwirksam ist. Die abschließende Entscheidung über den Zusatznutzen trifft der G-BA nach dem Stellungnahmeverfahren.

Quellen: IQWiG, Dossierbewertung A26-86 vom 15. Oktober 2026; G-BA, Nutzenbewertungsverfahren Zuranolon.

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