Gewaltschutz, Orientierungswert und Vorhaltevergütung: Was heute wichtig ist

Der 30. September 2026 bringt mehrere Entwicklungen, die für psychiatrische Krankenhäuser relevant sind. In Nordrhein-Westfalen wird über Gewaltschutz und psychiatrische Krisendienste beraten. Gleichzeitig wird der neue Krankenhaus-Orientierungswert erwartet. Auch beim PEPP-Katalog 2027 lohnt sich heute ein genauer Blick auf die Veröffentlichungen der Selbstverwaltung. Hinzu kommt ein neues InEK-Konzept zur Vorhaltevergütung, das allerdings nicht unmittelbar für reine psychiatrische Einrichtungen gilt.

Gewaltschutz: NRW berät über neue Strukturen

Im nordrhein-westfälischen Landtag findet heute eine Anhörung zur Prävention bei seelischen Erkrankungen und zur Verhinderung von Gewalttaten statt. Grundlage ist ein Antrag der SPD-Fraktion. Gefordert werden unter anderem rund um die Uhr erreichbare psychosoziale Krisendienste, eine Stärkung der Gemeindepsychiatrischen Verbünde, verbindliche Gewaltschutzstandards sowie Fördermittel für Alarmtechnik und sichere Raumkonzepte.

Beschlossen ist davon bislang nichts. Für Krankenhäuser entstehen heute weder neue Pflichten noch gesicherte Finanzierungsansprüche. Die Anhörung zeigt aber, welche Anforderungen künftig auf psychiatrische Einrichtungen zukommen könnten: mehr Vernetzung mit kommunalen Hilfesystemen, verbindlichere Schutzkonzepte sowie zusätzliche Aufwendungen für Deeskalation, Supervision und bauliche Sicherheit.

Kliniken sollten deshalb bereits heute wissen, welche Gewaltvorfälle auftreten, welche Kosten dadurch entstehen und wie ihre Zusammenarbeit mit Krisendiensten, Ordnungsbehörden und sozialpsychiatrischen Angeboten organisiert ist.

Krankenhaus-Orientierungswert: Die zentrale Zahl des Tages

Für die Finanzplanung ist heute vor allem der Krankenhaus-Orientierungswert 2027 wichtig. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht ihn jährlich spätestens zum 30. September. Am frühen Morgen lag der neue Wert noch nicht vor.

Der Orientierungswert bildet die gemessene Kostenentwicklung der Krankenhäuser ab und ist eine wichtige Bezugsgröße für Budgetverhandlungen. Seine konkrete Wirkung wird 2027 allerdings durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und die dort vorgesehene Begrenzung der Vergütungsentwicklung eingeschränkt.

Nicht verwechselt werden darf der Krankenhaus-Orientierungswert mit der bereits veröffentlichten Erhöhung des ambulanten EBM-Orientierungspunktwertes um 2,2 Prozent. Für die Budgetplanung psychiatrischer Krankenhäuser müssen mindestens drei Größen auseinandergehalten werden: der neue Krankenhaus-Orientierungswert, die Grundlohnrate von 3,42 Prozent und die gesetzlich tatsächlich anzuwendende Obergrenze.

Kommt heute auch der PEPP-Katalog 2027?

Nach § 17d KHG wird das PEPP-System grundsätzlich jährlich weiterentwickelt. Die Bundesebene vereinbart dazu den PEPP-Katalog, die Zusatzentgelte und die Abrechnungsbestimmungen. Eine gesetzliche Pflicht, den vollständigen Katalog genau am 30. September zu veröffentlichen, besteht allerdings nicht.

Das Datum wird leicht missverstanden: Die ausdrücklich in § 17d KHG genannte Frist zum 30. September bezog sich auf die Vereinbarung telekonsiliarärztlicher Entgelte im Jahr 2024. Für den jährlichen PEPP-Katalog ergibt sich daraus keine entsprechende feste Veröffentlichungsfrist.

Trotzdem ist eine Veröffentlichung für 2027 in nächster Zeit zu erwarten. In den beiden Vorjahren wurde die jeweilige PEPP-Vereinbarung bereits am 26. September geschlossen, aber teilweise erst später öffentlich bereitgestellt. Entscheidend ist daher nicht nur das Veröffentlichungsdatum. Geprüft werden sollten anschließend insbesondere veränderte Bewertungsrelationen, neue oder weggefallene Zusatzentgelte, ergänzende Tagesentgelte und Änderungen der Abrechnungsbestimmungen.

Für die endgültige Leistungs- und Erlösplanung 2027 bleibt der neue PEPP-Katalog damit eine noch offene Grundlage.

Vorhaltevergütung: Neue Berechnung, aber keine PEPP-Regelung

Das InEK hat am 29. September außerdem sein aktualisiertes Konzept zur Ermittlung der Vorhaltevolumina 2027 veröffentlicht. Das Verfahren betrifft Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz und damit das somatische aG-DRG-System.

Reine psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung sind nicht unmittelbar einbezogen. Sie sollten aus dem Konzept deshalb keine zusätzlichen Erlöse für 2027 ableiten. Relevant wird es für Träger mit gemischten Strukturen oder zusätzlichen somatischen Standorten. Dort sollten Leistungsgruppenzuweisungen, Planfallzahlen und gemeldete Strukturveränderungen mit den eigenen Daten abgeglichen werden.

Fazit

Heute geht es um drei unterschiedliche Ebenen: Der Gewaltschutz ist Gegenstand einer politischen Diskussion, der Krankenhaus-Orientierungswert wird zu einer konkreten Planungsgröße und die Vorhaltevergütung wird technisch weiter vorbereitet. Beim PEPP-Katalog 2027 bleibt abzuwarten, wann Vereinbarung und Katalog tatsächlich veröffentlicht werden.

Für psychiatrische Krankenhäuser besteht noch kein unmittelbarer Umstellungsbedarf. Die Finanzplanung 2027 sollte aber aktualisiert werden, sobald Orientierungswert und PEPP-Katalog vorliegen.

Quellen: Landtag Nordrhein-Westfalen, Statistisches Bundesamt, InEK, § 17d KHG und § 9 BPflV; Stand: 30. September 2026.

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